Die Baudirektion Kanton Zürich setzte den Gestaltungsplan für eine neue gesamtkantonale Jagdschiessanlage in der Kiesgrube Widstud fest. Das fragliche Gebiet liegt ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet. Den dagegen von einer Stiftung erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht teilweise gut. Die Stiftung betreibt in rund 400 m Entfernung ein Schulinternat. Die Realisierung der geplanten Schiessanlage als solche sowie die partielle Mitbenutzung durch Sportschützen erachtete das Gericht als vollumfänglich sachgerecht und rechtskonform. Hingegen wurde der Gestaltungsplan in folgenden Punkten zur Überarbeitung an die Baudirektion zurückgewiesen: Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwendige Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentliches Restaurant ist zu verzichten. Die als Schulungsraum notwendige Fläche ist neu zu definieren. Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m2zu verkleinern. Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergänzen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 4 Die Rekurrentin hält (allerdings wenig substantiiert) fest, die Kulturlandini- tiative verbiete, Kulturland der baulichen Nutzung zuzuführen. Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben am 17. Juni 2012 der so genannten Kulturlandinitiative zugestimmt. Diese beinhaltete folgendes Ini- tiativbegehren, dass in der Form der allgemeinen Anregung gestellt wurde: "Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, welche die Ernährungs- souveränität mit möglichst hoher Selbstversorgung anstrebt, setzt genü- gend Kulturland voraus. Der Kanton sorgt deshalb dafür, dass die wertvol- len Landwirtschaftsflächen und Flächen von besonderer ökologischer Be- deutung wirksam geschützt werden und in ihrem Bestand und ihrer Quali- tät erhalten bleiben. Als wertvolle Landwirtschaftsflächen gelten die Flä- chen der Bodeneignungsklassen 1 bis 6, mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative rechtskräftig der Bauzone zugewiesenen Flä- chen." Damit umfasst die Kulturlandinitiative bzw. deren raumplanerischer Umset- zung von vornherein ausschliesslich Flächen in den Bodeneignungsklassen (Nutzungseignungsklassen) 1 bis 6 (vgl. dazu auch BGr 1C_312/2014 vom
27. Mai 2015, E. 5.4). Die vom Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud" einbezogene Flä- che (5,68 ha) liegt grossmehrheitlich entweder in den Klassen 7 bis 10 oder sogar ausserhalb jeglicher Bodeneignungsklassen. Einzig eine vergleichs- weise kleine Fläche (rund 0,35 ha) in der südwestlichen Ecke ist der Bo- deneignungsklasse 1 zugeteilt (Prot. S. 21). Dieser teilweise rekultivierte bzw. zur Rekultivierung vorgesehene Bereich befindet sich allerdings zur Hauptsache innerhalb der naturnahen Flächen (die ohnehin rund 28 % der Perimeterfläche dieses Gestaltungsplans betragen) und kann deshalb kei- ner baulichen Nutzung zugeführt werden (act. 10.3). Damit bleibt auch die- se Fläche in ihrem Bestand und ihrer Qualität im Sinne der Initiative erhal- ten. Insgesamt steht der Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud" vollumfänglich im Einklang mit der Kulturlandinitiative.
E. 5 Das gesamte Areal der Kiesgrube Widstud ist in den entsprechenden Kar- ten des Kantons Zürich zwar nicht als Fruchtfolgefläche eingetragen (http://maps.zh.ch/). Im Jahre 1991 arbeitete die Eberhard Bau AG als be- treibende Firma der Grube jedoch einen Landschaftsgestaltungsplan für R4.2015.00083 Seite 11
Rekultivierung und Nachfolgenutzung aus, welchen die Stadt Bülach am
4. November 1992 für verbindlich erklärte. Dieser legt nicht nur u.a. den Umfang der ökologischen Ausgleichsflächen und Biotope fest, sondern ver- folgt im Übrigen die Zielsetzung einer möglichst uneingeschränkten land- wirtschaftlichen Nutzung der rekultivierten Flächen (act. 10.15, S. 20). Bei einer vollständigen Rekultivierung der Grube wären rund 3,7 ha frucht- bares Landwirtschaftsland entstanden, welches als Fruchtfolgefläche ge- golten hätte (act. 9, S. 16 f.). Mit der Erstellung der Jagdschiessanlage kann diese Fruchtfolgefläche nun nicht mehr geschaffen werden, weshalb diese anderenorts im Kanton kompensiert werden muss (dazu: http://www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fabo/bodenzustand/theme n/fruchtfolgeflaechen.html). Diesbezüglich legt Art. 17 GPV (Sätze 2 und 3) folgendes fest: "Zur Kompensation sind im Kanton Zürich 3.7 Hektaren Fruchtfolgeflächen mit einer pflanzennutzbaren Gründigkeit von mindestens 50 cm auszu- scheiden. Der Ersatz der Fruchtfolgeflächen ist noch im Detail zu planen und innert 5 Jahren ab der rechtskräftigen Baubewilligung (Projektfestset- zung) zu realisieren." Ein solches Vorgehen entspricht der gängigen Praxis, welche sich u.a. an der Wegleitung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) "Res- source Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen" vom Mai 2011 orientiert, und ist entgegen rekurrentischer Auffassung sachgerecht und rechtskon- form. 6.1. Streitgegenstand ist ein kantonaler (öffentlicher Gestaltungsplan) im Sinne von § 84 Abs. 2 PBG. Es gelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzun- gen und Verfahrensabläufe wie für die kantonalen Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerungen, für welche der Gesetzgeber in § 44a PBG eine explizite Regelung statuierte (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 147). Während der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplans, welche vom
17. Juni bis zum 25. September 2014 dauerte, gingen zahlreiche Einwen- dungen ein. Am 3. Februar 2015 wurde eine Einigungsverhandlung mit der Standortgemeinde Bülach durchgeführt. Insgesamt wurde einige wenige R4.2015.00083 Seite 12
Einwendungen ganz oder teilweise bei der definitiven und vorliegend stritti- gen Fassung des Gestaltungsplans berücksichtigt (act. 10.5, S. 1). Auch im Übrigen wurde das Verfahren entgegen rekurrentischer Auffassung in allen Teilen gesetzeskonform durchgeführt. Insbesondere kann von einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten keine Rede sein. 6.2. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall einerseits, inwieweit die vorgesehe- nen Bauten, Anlagen und Nutzungen im Einklang mit der richtplanerischen Festlegung stehen. Andererseits ist – soweit strittig – zu prüfen, ob der Ge- staltungsplan planungs- und baurechtskonform ist sowie die einschlägigen Bestimmungen des Umwelt- und Naturschutzes einhält. Die Rekurrentin moniert, in allen Baubereichen weise die Anlage Dimensi- onen und Nutzungen auf, die weit über die Richtplanvorgaben hinausgin- gen. Folglich dürfe sie in dieser Form an diesem empfindlichen Ort ausser- halb des Siedlungsgebiets nicht realisiert werden. 6.3. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliess- lich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zu- rückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtli- chen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den zuständigen Behörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermes- sen zu berücksichtigen. Folglich darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjeni- gen der Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere eben- so vertretbare Lösung ersetzen. Die Rekursinstanz hat jedoch dann korri- gierend einzugreifen, wenn sich die Planung aufgrund übergeordneter Inte- ressen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grund- sätzen der Raumplanung widerspricht oder offensichtlich unangemessen R4.2015.00083 Seite 13
bzw. nicht sachgerecht oder aus anderen Gründen schlechthin unhaltbar ist. 7.1. Mit dem strittigen Gestaltungsplan sollen in den Baubereichen A – D fol- gende Infrastrukturbauten und Anlagen realisiert werden (Art. 7 f. GPV; vgl. auch den Übersichtsplan voranstehend unter Ziffer 2 der Erwägungen): A Erschliessung Der Zufahrtsweg ab der Materlochstrasse zum Parkierung Parkplatz weist eine Länge von 20 m auf. Min- destens 50% der 120 Parkplätze sind als Schot- terrasen auszugestalten. B1 Infrastruktur Hauptgebäude mit Technikräumen, sanitären Indoor-Schiessanlagen Einrichtungen, Schulungsräumen, Lagern, Büro- und Verwaltungsräumen, Büchsenmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen (beschränkt auf Ar- tikel für den Jagd- und Schiessbedarf), Restaura- tionsbetrieb, Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball etc.) sowie einem gedeckten, lärmabsorbierend ausgestalteten Abschussbe- reich für die Kugelanlagen im Freien. Maximale Fläche der Büchsenmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen: 600 m2; maximale Fläche von Restaurant und Schulungsräumen zusammen 500 m2. B2 Schiesstunnel für Distan- Schalldichter und vollständig eingedeckter zen bis zu 300 m Schiesstunnel. C Kugelanlagen im Freien Kugelschiessanlagen im Freien mit bewegten und fixen Zielen, inklusive Lärmschutzmassnah- men. D Schrotanlagen im Freien Schrotschiessanlagen im Freien, bestehend aus Jagdparcours, Skeet- und Trapanlage, inklusive Lärmschutzmassnahmen. Die Anlagen sind so zu erstellen, dass auch die olympischen Sport- disziplinen Skeet und Trap trainiert werden kön- nen. 7.2. Zur verkehrsmässigen Erschliessung: Diese erfolgt von Norden her ab dem Kreisel zwischen Eglisau und Bülach über die bestehende Materlochstrasse, welche bisher vor allem dem Schwerverkehr zur Kies- grube Widstud diente. Die Strasse ist, wie der Augenschein gezeigt hat, in einem baulich guten Zustand und weder ausbau- noch sanierungsbedürftig. Die rekurrentischerseits behaupteten täglichen 1'200 Fahrzeugbewegun- R4.2015.00083 Seite 14
gen sind deutlich zu hoch gegriffen (vgl. dazu auch die nachstehenden Er- wägungen unter 7.3.3). Der Gestaltungsplan sieht deshalb zu Recht keine baulichen Massnahmen vor. Die Ausfahrt ist jedoch so zu gestalten, dass die wegfahrenden Fahrzeuge ebenfalls nach Norden in Richtung Kreisel gelenkt werden (Art. 6 GPV). Dieses Verkehrsregime ist nicht zu beanstanden. Die von der Rekurrentin geforderte Anbindung der Jagdschiessanlage an den öffentlichen Verkehr wäre schon wegen des ziemlichen eingeschränkten Benutzerkreises nicht sachgerecht. Die Anlage weist ein deutlich zu geringes und zu unregelmäs- siges Besucheraufkommen für eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr auf. Von einer verkehrsintensiven Einrichtung im Sinne der Recht- sprechung, welche eine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln be- dingt hätte (vgl. u.a. BRGE II Nr. 0014/2014 in BEZ 2015 Nr. 55) kann ent- gegen rekurrentischer Auffassung bei weitem keine Rede sein. Ohnehin ist nicht anzunehmen, dass die Jäger und Sportschützen mit Gewehr und Mu- nition im Bus anreisen würden, was bezüglich Sicherheit ohnehin nicht un- problematisch wäre. 7.3.1. Zur Parkierung: Der Gestaltungsplan sieht 120 Autoparkplätze vor, wobei die Hälfte davon als Schotterrasen realisiert werden muss (Art. 7 lit. a GPV). Die Rekursgegnerin begründet die strittige Parkierungsanlage wie folgt: "Die Festlegung der Parkplatzzahl erfolgte aufgrund einer Analyse der Nut- zung. Dabei wurde realistischerweise eine tiefe Fahrzeugbelegung ange- nommen (1,1 Personen pro Fahrzeug). Die Festlegung auf 120 Parkplätze erfolgte unter Berücksichtigung von ähnlich-gelagerten und somit ver- gleichbaren Fällen (z.B. Golfplätze). Eine Jagdschiessanlage ist keine ver- kehrsintensive Anlage" (act. 9, S. 5 unten). Für den Fahrzeugabstellplatzbedarf von Schiessanlagen gibt es weder kan- tonal noch kommunal eine explizite Reglung. Ziffer 3.2 der Parkplatzver- ordnung 1996 der Stadt Bülach (in der teilrevidierten Fassung von 2009) verweist bezüglich des Fahrzeugabstellplatz-Normbedarfs bei Sportanlagen oder ähnlichen Nutzungen auf die VSS-Norm SN 640281. Die notwendige bzw. zulässige Anzahl Parkplätze für eine solche Schiess- anlage ist folglich im Einzelfall zu bestimmen. Ausgangspunkt ist dabei § 243 Abs. 1 lit. a PBG, wonach bei der Neuerstellung von Bauten und An- R4.2015.00083 Seite 15
lagen Abstellplätze im gebotenen Ausmass zu schaffen sind. Die bereits erwähnte VSS-Norm SN 640281 ist nach einheitlicher Rechtsprechung ein geeignetes Instrument zur Ermittlung eines zweckmässigen Parkplatzan- gebotes, welches zudem den gebotenen umweltrechtlichen Anliegen Rechnung trägt (u.a. BGr 1A.318/2005 vom 27. Februar 2007, E. 9.2.). Die Wegleitung der Baudirektion des Kantons Zürich zur Regelung des Park- platzbedarfs in kommunalen Erlassen knüpft ebenfalls an diese VSS-Norm an (BRKE IV Nr. 0075/2009 vom 14. Mai 2009 in BEZ 2010 Nr. 12). 7.3.2. Die Rekursgegnerin hat die strittige Schiessanlage bezüglich Parkplatzbe- darf unzutreffenderweise mit einem Golfplatz verglichen. Während der Be- trieb auf den Aussenanlagen (Kugel- und Schrotschiessanlagen) der Jagd- schiessanlage, welche für die Jagdausbildung und die Sportschützen wich- tige Schwerpunkte sind, aus Lärmschutzgründen auf 400 Schiesshalbtage pro Jahr beschränkt sowie tageszeitlich und über das Wochenende erheb- lich limitiert ist, haben Golfplätze deutlich längere Betriebszeiten und sind einem grösseren Publikumskreis zugänglich. Diese Sportanlagen sind, sei- en es nun 9- oder 18-Loch-Plätze, während der Saison (je nach Golfplatz mehr oder weniger ganzjährig wie im Kanton Zürich in Otelfingen [http://www.golfparks.ch/de/golfparks/golfpark/otelfingen] bzw. Untereng- stringen [http://www.golf-unterengstringen.ch] oder wenigstens von anfangs April bis November wie Schönenberg [http://www.golf-schoenenberg.ch] oder Breitenloo [http://www.golfsuisse.ch/golfclubs/overview.cfm?clubnr=9] ohne Einschränkungen ganztätig in Betrieb. Es gibt also keine "Golfhalbta- ge". Ferner führen die entsprechenden Golfclubs auf ihren Plätzen zahlrei- che Turniere und andere Clubveranstaltungen, auch an Wochenenden durch. Schliesslich verfügen Golfplätze meistens über eine voll ausgebaute Gastronomie, die auch der Allgemeinheit individuell oder für Events (Hoch- zeiten, Geburtstage, Betriebsfeiern oder andere Feste) zur Verfügung ste- hen. Die genannten Kriterien treffen auf die strittige Jagdschiessanlage ge- rade nicht zu. Deshalb haben Golfplätze ein deutlich grösseres Verkehrs- aufkommen als eine Jagdschiessanlage der vorliegenden Art und damit ei- nen grösseren Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen. Die hier grundsätzlich massgebende VSS-Norm SN 640281 (in der aktuel- len Fassung vom 1. Dezember 2013) beinhaltet zwar einen Richtwert für Schiessanlagen, nämlich 0,5 Abstellplatz pro Scheibe (Tabelle S. 13). Al- lerdings geht es dabei nicht um Spezialanlagen der vorliegenden Art, son- R4.2015.00083 Seite 16
dern um die üblichen in der Schweiz zahlreich vorhandenen Schiessanla- gen (Schiessstände) für das 300 m bzw. das 25/50 m-Schiessen. Derartige Anlagen, welche regelmässig von Schützenvereinen geführt werden, die- nen einerseits der Erfüllung der militärischen Schiessplicht (obligatorisches Bundesprogramm) sowie andererseits dem sportlichen Vereinsschiessen. Grossmehrheitlich konzentriert sich der Schiessbetrieb auf das Wochenen- de (meist Freitagnachmittag/Samstag/Sonntagmorgen). Diese Schiessan- lagen weisen durchschnittlich 10 – 20 oberirdische Scheiben auf. Eine Büchsenmacherei ist nur in Ausnahmefällen angegliedert. Zudem führen die Vereine regelmässig Schützenfeste und andere gesellige Anlässe in ih- ren Schützenhäusern durch. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen schiesstechnischen, zeitlichen und auch sonstigen Nutzung lässt sich für die vorliegend strittige Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsanlage, deren Bestandsteile voranstehend bereits beschrieben wurden, nicht auf die genannte VSS-Norm abstellen. Dazu kommt, dass die Jagdschiessanlage Widstud aus Platz- und Kosten- gründen über nur wenige Scheiben im unterirdischen schalldichten 300 m Schiesstunnel, der zudem von der Büchsenmacherei für das Ein- schiessen reparierter oder neuer Jagdwaffen dienen soll, verfügen wird. Die Anzahl der ebenfalls indoor geplanten Scheiben für das Pistolenschiessen sowie im Schiesskino sind ebenfalls noch nicht definitiv festgelegt. Auf dem Jagdparcours sowie im Trap- und Skeet wird grossmehrheitlich ohnehin nicht auf Scheiben, sondern auf bewegte Ziele wie Rollhasen oder Wurf- tauben geschossen (act. 10.15, S. 12). Eine Ermittlung des Parkplatzbe- darfs aufgrund der Scheibenzahl ist im vorliegenden Fall folglich kein taug- liches bzw. kein sachgerechtes Vorgehen. 7.3.3. Damit ist die Anzahl der notwendigen und damit zulässigen Autoabstellplät- ze aufgrund der zu erwartenden Nutzungsintensität (Anzahl der Schützen, welche die Anlage gleichzeitig benutzen; Instruktions- und sonstiges Hilfs- personal) in Kombination mit dem Fahrzeugbesetzungsgrad zu ermitteln (dazu im Detail S. 8 ff. der VSS-Norm). Kein Massstab darf diesbezüglich das zu erwartende Verkehrsaufkommen bei den wenigen gemäss Gestal- tungsplan erlaubten Sonderanlässen sein (Art. 20 Abs. 4 GPV). Bei Anla- gen, die wie im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Nutzungsart eine stark schwankende Nachfrage aufweisen, darf das Parkplatzangebot nicht auf die Spitzen ausgelegt werden (in diesem Sinne S. 21 der genannten R4.2015.00083 Seite 17
VSS-Norm). Zu berücksichtigen ist zudem, dass – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – eine Flächenreduktion bei den Infrastruktur- bauten vorzunehmen sein wird, und kein Restaurant im gemäss Gestal- tungsplan vorgesehenen Mass realisiert werden darf. Bezüglich der Zahl der voraussichtlichen Fahrten zur Jagdschiessanlage ist selbst die Rekursgegnerin bzw. die beauftragte Planungsfirma unsicher. Gemäss Rekursantwort ist mit etwa 100 - 150 täglichen Zufahrten zu rech- nen (act. 9, S. 18). Die Zahl dürfte über das ganze Jahr gesehen erheblich variieren. Der Wegleitung für Interessenten zur Absolvierung der Jägerprü- fung im Kanton Zürich ist etwa zu entnehmen, dass der Theoriekurs für die so genannte Anwärterprüfung im Ausbildungszyklus 2016/17 blockweise zwischen dem 24. November 2016 und 16. März 2017 durchgeführt wird (http://www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fjv/Jagd/jaeger_werden. html). Beim Schiessbetrieb ist ebenfalls von stark unterschiedlichen Fre- quenzen bei den einzelnen Schiesshalbtagen auszugehen. Klar ist immer- hin, dass bei nicht mehr als 1'500 aktiven Jägern die von der Rekurrentin behaupteten 1'200 Fahrten (Zu- und Wegfahrten zusammengezählt) pro Tag unrealistisch hoch sind. Der von der Rekursgegnerin angenommene Fahrzeugbesetzungsgrad von 1,1 Personen dürfte etwa zutreffend sein, da Jäger und Schützen erfahrungsgemäss eher selten in Gruppen zu solchen Schiessanlagen anreisen. Aufgrund dieser Ausgangslage und der gebotenen spezifischen Einzelfall- beurteilung ist die Anzahl der gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen 120 Fahrzeugabstellplätze deutlich zu hoch und signifikant zu reduzieren. Insoweit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Streitsache ist in diesem Sinne an die Baudirektion Kanton Zürich zurückzuweisen. Letztere wird in diesem Zusammenhang auch über den Abstand zwischen dem neu zu definierenden Parkierungsareal (reduzierter Baubereich A) und dem Bio- top am Simeligraben zu entscheiden haben. 7.4.1. Im Hauptgebäude sind verschiedene Infrastruktureinrichtungen geplant, welche rekurrentischerseits teilweise in Frage gestellt werden. 7.4.2. Zur Büchsenmacherei (umgangssprachlich: Waffenhandlung mit angeglie- derter Reparaturwerkstatt): Strittig ist vorab deren Grösse bzw. deren zu- R4.2015.00083 Seite 18
lässige Fläche. Die Notwendigkeit einer Werkstatt mit einem Verkaufsbe- reich für jagdspezifische Produkte wird von der Rekurrentin grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie verlangt aber mit der vorgeschlagenen teilweisen Neuformulierung eine flächenmässige Verkleinerung dieser Einrichtung. Gemäss Art. 8 Abs. 3 GPV darf die Büchsenmacherei, bestehend aus Ver- kaufsladen und Werkstatt, eine Maximalfläche von 600 m2 aufweisen. Zur geplanten Büchsenmacherei hält die Rekursgegnerin im Bericht zum Ge- staltungsplan Widstud u.a. fest: "Jagdliche und sportliche Schusswaffen sind hochpräzise und mechanisch komplexe Geräte, welche sehr viel Pflege benötigen. Sie sind zudem gröss- tenteils mit empfindlichen optischen Zielgeräten ausgestattet. Eine perma- nente und fachlich kompetente Beratung und Reparaturmöglichkeit vor Ort ist daher eine zentrale Komponente der gesamten Anlage. Die Aufgaben, welche die Büchsenmacherei vor Ort zu erfüllen hat, können nur von einem voll ausgebauten Betrieb und damit nicht von einer kleinen Dependance einer andernorts bereits bestehenden Büchsenmacherei sichergestellt werden. Der sichere und treffsichere und damit auch der tierschutzgerech- te Umgang mit jagdlichen Waffen hängen neben den Fähigkeiten des Schüt- zen auch stark von der Qualität der eingesetzten Waffen ab. Es ist daher unumgänglich, in die Anlage eine Büchsenmacherei, welche die Schützen beraten oder mit Waffen versorgen kann und wo sich die Benutzer der An- lage mit Munition sowie allem anderen, was zur Jagdausübung benötigt wird eindecken können, zu integrieren. Eine qualitativ hochstehende Büch- senmacherei ist vor Ort nur realisierbar, wenn diese auch langfristig wirt- schaftlich überleben kann" (act. 10.4, S. 5). Diesen Ausführungen ist, soweit sie sich auf die Notwendigkeit einer Büch- senmacherei beziehen, grundsätzlich beizupflichten. Auf die Thematik, ob diese nun als Filiale einer bereits andernorts bestehenden Büchsenmache- rei oder als eigenständiges Geschäft realisiert wird (und die damit zusam- menhängenden Fragen der Wirtschaftlichkeit), muss hier – wo in erster Li- nie raum- und richtplanerische sowie umweltschutzrechtliche Aspekte massgebend sind – nicht weiter eingegangen werden. Hingegen ist vor allem der Flächenbedarf eines solchen ausschliesslich für die Jagdschiessanlage konzipierten Betriebs zu prüfen. Vor diesem Hinter- grund drängt sich ein Vergleich mit anderen Büchsenmachereien sowie De- tailhandelsgeschäften generell auf. Die Verkaufsfläche von Waffengeschäf- ten bzw. jagdspezifischen Läden in der Schweiz ist recht unterschiedlich. Grössere Waffengeschäfte mit Vollsortiment weisen Flächen (ohne Werk- statt) in der Grössenordnung von 200 m2 auf (vgl. u.a. www.hunters- paradise.ch); kleinere bis mittelgrosse Waffengeschäfte mit Vollsortiment R4.2015.00083 Seite 19
haben Ladenflächen im Bereich von 100 m2 (vgl. u.a. www.waffen- ingold.ch/ueber-uns/nachfolger-gesucht). Generell hängt die Durchschnitts- fläche schweizerischer Detailhandelsgeschäfte stark von Faktoren wie Ort und Branche ab. Volg-Läden, welche mit 578 Geschäften einen ziemlich repräsentativen Vergleich liefern, wiesen 2015 gesamtschweizerisch eine durchschnittliche Verkaufsfläche von 172,7 m2 auf (www.volg.ch/ueber- volg/volg-konsumwaren-ag/zahlen-zur-verkaufsfront). Dazu dürfte erfah- rungsgemäss eine etwa gleich grosse Lagerfläche kommen. Angesichts dieser Vergleichszahlen ist die gemäss Art. 8 Abs. 3 GPV ma- ximal zulässige Fläche von 600 m2 deutlich zu gross bemessen und daher auf maximal 400 m2 zu reduzieren. Bei einer solchen Fläche können so- wohl ein übersichtliches Verkaufsgeschäft mit einem ausreichenden jagd- spezifischen Sortiment als auch eine fachtechnisch hochwertige Werkstatt eingerichtet werden. In korrekter Weise beschränkt Art. 7b GPV das Ange- bot des Verkaufsladens auf das Sortiment des Jagd-/Schiessbedarfs, also auf Waffen, Munition und andere Artikel für die jagdlichen Bedürfnisse bzw. derer der ebenfalls (eingeschränkt) zugelassenen Sportschützen. Die dies- bezüglich rekurrentischerseits verlangte Neuformulierung ist folglich unnötig und sachlich nicht gerechtfertigt. 7.4.3. Zu den Schulungsräumen und zum Restaurant: Diese sind Im Hauptge- bäude, also im Baubereich B1, geplant und miteinander kombiniert, so dass je nach Anlass mehr Schulungsraum oder mehr Restaurationsfläche zur Verfügung stehen soll. Art. 8 Abs. 4 GPV hält dazu fest: "Die Fläche von Restaurant und Schulungsräumen im Baubereich B1 darf 500 m2 betragen (2/3 Restaurant, 1/3 Schulung). Die Zielgruppe des Res- taurants sind die Nutzer der Jagdschiessanlage. Anlässe müssen im Zu- sammenhang mit dem Zweck der Jagdschiessanlage stehen." Der Bericht zum Gestaltungsplan Widstud präzisiert diese Bestimmung wie folgt: "Die gesamte Anlage dient in erster Linie Wildschutzorganen und Jägern als Aus- und Weiterbildungsstätte. Im Rahmen der Aus- und Weiterbildung finden jährlich Dutzende von Veranstaltungen statt: Theoretische Grund- ausbildung, Waffenhandhabung, praktische Schiessausbildung, Praxistage, Schiesskurse, Testen neuer Waffensysteme, Anschussseminare, Schiessprü- fungen, von der Fischerei- und Jagdverwaltung angeordnete Weiterbil- dungskurse, etc. In vielen der angebotenen Kurse hat das jagdliche Schies- sen einen zentralen Stellenwert. Es macht daher Sinn, auf der Anlage Wid- R4.2015.00083 Seite 20
stud auch entsprechende Schulungsräumlichkeiten einzuplanen, damit Theorie und Praxis optimal am gleichen Standort kombiniert werden kön- nen. Die Schulungsräume und Räumlichkeiten des Restaurationsbetriebs sind so auszugestalten, dass sie bei Bedarf für Versammlungen von Jagdbezirken, jagdlichen Verbänden oder Veranstaltungen der Fischerei- und Jagdver- waltung kombiniert genutzt werden können. Nutzer der Schiesseinrichtun- gen schiessen in der Regel anlässlich eines Besuchs auf der Anlage nicht stundenlang ununterbrochen. Konzentriertes Schiesstraining ermüdet das Auge recht schnell. Folglich macht es Sinn und ist betreffend Trainingsef- fekt bedeutend wirksamer, abwechslungsweise zu schiessen und wieder zu pausieren. Aus genannten Gründen wird ein Restaurant mit einem vernünftigen Grundangebot (Getränke, Zwischenverpflegung, einfaches Mittagessen, etc.) eingeplant. Es ist keinesfalls vorgesehen, das Restaurant als regionales Ausflugsziel im Grünen oder Gourmetrestaurant zu positionieren. Es soll, wie beschrieben, in erster Linie die Bedürfnisse der Anlagennutzer abde- cken. Wie bei der Büchsenmacherei lässt sich die definitive Grösse und Raumauf- teilung des Restaurationsbetriebs und der Ausbildungsräume zum aktuel- len Planungszeitpunkt noch nicht genau festlegen. Geplant ist, diese Räume so anzuordnen, dass sie bei Bedarf zumindest teilweise kombiniert als grosser Versammlungsraum genutzt werden können. Im Kanton Zürich sind rund 1500 Personen jagdlich aktiv und der grösste jagdliche Verband hat fast 1000 Mitglieder. Es macht daher Sinn, die Räumlichkeiten so zu ge- stalten, dass Versammlungen mit mehreren 100 Personen (Generalver- sammlungen, Informationsveranstaltungen etc.) möglich sind" (act. 10.4, S. 6). In ihrer Rekursantwort verweist die Baudirektion explizit auf diese Ausfüh- rungen. Mit dieser Zielvorstellung (wozu auch die Parkierungsanlage für 120 Fahr- zeuge sowie die zu gross konzipierte Büchsenmacherei gehört) wären alle Voraussetzungen geschaffen, mit dem Gestaltungsplan ein jagdsportliches Eventzentrum errichten zu können. Ein solches steht aber weder im Ein- klang mit der Richtplanvorgabe noch wäre es raumplanerisch an diesem Ort ausserhalb des Baugebiets zu verantworten. Fundamentale Grundsätze des Raumplanungsgesetzes stünden einer solchen Anlage und Nutzung diametral entgegen. Die Jagdschiessanlage ist zwar aus Lärmschutzgrün- den quasi negativ standortgebunden, was jedoch für die meisten vorgese- henen Infrastrukturbauten, insbesondere in der gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen Grösse, nicht zutrifft. R4.2015.00083 Seite 21
Es dürfte zwar sachgerecht sein, etwa den für die Jägerprüfung notwendi- gen theoretischen Lehrgang oder andere jagdspezifische Weiterbildungs- kurse auf der Jagdschiessanlage durchführen zu können. Praxis und Theo- rie lassen sich damit ohne Ortswechsel sinnvoll verbinden. Insoweit ist ein grundsätzlicher Bedarf nach einem Schulungsraum ausgewiesen. Hinge- gen sind jagd-gesellschaftliche Anlässe, Generalversammlungen von Jagd- vereinen oder andere Veranstaltungen in keiner Weise standortgebunden und können, wie bis jetzt auch schon, irgendwo durchgeführt werden. Die Vorstellung der Rekursgegnerin, auf der Jagdschiessanlage Widstud An- lässe mit Hunderten von Personen abhalten zu wollen, ist vor diesem raumplanerischen Hintergrund geradezu abenteuerlich. Folglich stellt sich die Frage nach der zulässigen und sachgerechten Grösse eines solchen Schulungsraums. Gemäss Art. 8 Abs. 4 GPV ist für Schulungsräume eine Fläche von rund 170 m2 (1/3 von 500 m2) vorgesehen. Gemäss den kantonalzürcherischen Empfehlungen haben Unterrichtsräu- me in Volksschulen u.a. eine Bodenfläche von 2,5 m2 pro lernende Person aufzuweisen (www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulrecht_ finanzen/schulhausbauten.html, S. 7). Andere Kantone kennen vergleichba- re Flächenstandards für ihre Schulen. Die ETH Zürich hat gemäss ihren Richtlinien bei Seminarräumen einen Flächenbedarf von 1,6 – 2,2 m2 pro studierende Person (www.ethz.ch/de/utils/search.html?search=Richtlinien+ Seminarr%C3%A4ume&language=de). Ob die gemäss Gestaltungsplan vorgesehene Fläche von rund 170 m2, was mehr als zwei grossen Schul- zimmern entspricht, aufgrund dieser oder vergleichbarer Flächenstandards im vorliegenden Fall angemessen oder doch bereits zu gross ist, wird die Vorinstanz im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch zu prüfen ha- ben. Insoweit ist die Streitsache an diese zurückzuweisen. Für die Verpflegung der Schützen und Besucher von Theoriekursen ist kein Restaurationsbetrieb mit einer Fläche von rund 330 m2 (2/3 von 500 m2) zwingend notwendig. Die Verpflegung dieses Personenkreises kann mittels Automaten, Take-Away, Sandwich-Bar, Catering und ähnlichen Einrichtun- gen mit einer reichhaltigen Auswahl in einer guten Qualität ohne weiteres sichergestellt werden. Solche Verpflegungsmöglichkeiten haben keinen be- sonders grossen Flächenbedarf, jedenfalls keinen solchen wie das gemäss Gestaltungsplan vorgesehene Restaurant samt entsprechender Küche. Die Argumentation, der Restaurationsbetrieb müsse einen Beitrag an die Grundfinanzierung der Schiessanlage leisten, ist zwar durchaus nachvoll- R4.2015.00083 Seite 22
ziehbar (act. 10.15, Anhang 4-1c). Dieses finanzielle Interesse ist aber we- niger stark zu gewichten als das raumplanerische. Zudem lassen sich selbst mit einem kleineren Verpflegungsbereich gute finanzielle Erträge ge- nerieren. Immerhin hält selbst die Rekursgegnerin fest, dass der Verpfle- gungsbetrieb in erster Linie die Grundbedürfnisse der Anlagennutzer abde- cken solle. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass sich im Übrigen auch der Stadtrat Bülach für eine Flächenverkleinerung in diesem Bereich ausgesprochen hat (act. 10.7). Die Rekursgegnerin ist somit anzuweisen, die für die Verpflegung notwen- dige Fläche auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Auf ein öffentliches Restaurant ist zu verzichten. Insoweit erweist sich der Rekurs ebenfalls als begründet. 7.5. Zu den Indoor-Schiessanlagen und zum 300 m-Schiesstunnel (letzterer im Baubereich B2): Deren Notwendigkeit für die jagdliche Ausbildung ist in den vorgesehenen Dimensionen ausgewiesen (u.a. act. 10.15, S. 12). Die re- kurrentischerseits zumindest sinngemäss verlangte flächenmässige Ver- kleinerung der entsprechenden schiesstechnischen Anlagen wäre deshalb nicht sachgerecht und würde eine geordnete fachgerechte jagdliche Aus- bildung in Frage stellen. Der 300 m-Schiesstunnel wird in der Umgebung keine Lärmimmissionen verursachen, da er vollständig eingedeckt wird, was ursprünglich nicht vor- gesehen war. Er ist daher, wie die eigentlichen Indoor-Anlagen (Schiess- kino, Kurzdistanzen, Kleinkaliber), lärmschutzmässig nicht beachtlich. Im Untergeschoss des Baubereichs B1 ist u.a. der einseitig offene Ab- schussbereich für die Kugelanlagen mit Distanzen zwischen 50 m bis 150 m, wo auf stehende Scheiben und bewegte Ziele im Freien (Baube- reich C) geschossen wird, geplant. Zur Lärmreduktion sind die ersten 20 m dieser Anlage überdacht und zudem lärmabsorbierend auszukleiden (Art. 11 Abs. 3 lit. b GPV). Die vorgesehenen Dimensionen dieses Ab- schussbereichs sind – wie von der Rekursgegnerin zutreffend festgehal- ten – für den Betrieb dieser Kugelanlage unverzichtbar, folglich sachge- recht und daher nicht zu verkleinern. R4.2015.00083 Seite 23
7.6. Zu den Kugel- und Schrotanlagen im Freien: Die bereits beschriebene Ku- gelanlage dient ebenso der jagdlichen Ausbildung wie die mehrteilige Schrotanlage, welche mit einer Ausdehnung von 2,28 ha rund 40 % der Perimeterfläche des Gestaltungsplans belegt. Auf dieser wird mit Schrot- patronen auf den laufenden Blechhasen, den Rollhasen (rollende Wurf- scheibe) sowie auf Wurftauben (Skeet und Trap) geschossen. Über die An- lage führt zudem ein Jagdparcours. Auf diesem wird das reaktionsschnelle und präzise Schiessen unter wechselnden Bedingungen geübt (act. 10.15, S. 2). Die genannten Schiessdisziplinen sind grossmehrheitlich auch prakti- scher Inhalt der Jägerprüfung (§§ 12 f. der Verordnung über die Jägerprü- fung). Die Rekurrentin verlangt eine Redimensionierung der Anlagen im Freien, nicht zuletzt mit dem Argument, das sportliche Skeet- und Trapschiessen sei an diesem Ort unzulässig. In ihrer Rekursantwort hat die Baudirektion jedoch überzeugend dargelegt, dass solche Anlagen aus Gründen der Schiessart und der Sicherheit sowie wegen des Lärmschutzes zwingend eine bestimmte Grösse mit vorgeschriebenen Mindestparametern aufwei- sen müssen, damit sie überhaupt betrieben werden können bzw. dürfen. Bei einer flächenmässigen Verkleinerung könnten z. B. die notwendigen Sicherheitsabstände zwischen den Schützen nicht mehr eingehalten wer- den (act. 9, S. 6). Die Grösse der Kugelfänge ändert sich bei einer Verklei- nerung der Schiessanlage nicht. Mit der gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen Flächenausdehnung kön- nen alle schiesstechnischen Vorgaben erfüllt werden, womit auf diesen An- lagen ein dem Ausbildungs- und Übungszweck entsprechendes Training durchgeführt werden kann. Entgegen rekurrentischer Meinung wären die Skeet- und Trapanlagen sowie die übrigen Schiessstände überdies nicht kleiner dimensioniert, wenn diese ausschliesslich jagdlichen Schützen vor- behalten wären. Die für das Training in den olympischen Disziplinen Skeet und Trap notwendigen technischen Anpassungen sind weder grössen- noch immissionsrelevant (act. 9, S. 4). Dasselbe gilt für die Kugelanlagen. Folglich spielt die (partiell zulässige) sportschützliche Mitbenutzung bei der Konzipierung der Grösse der Schiessanlagen generell keine Rolle. R4.2015.00083 Seite 24
7.7. Weisen die schiesstechnischen Anlagen eine sachgerechte Grösse auf, steht insoweit die beantragte Verkleinerung des Gestaltungsplanperimeters ausser Diskussion.
E. 8 Die Kubatur des Baubereichs B1, der maximal eine Länge von 43 m, eine Breite von 26 m sowie eine Höhe von 11 m aufweisen darf, ist entgegen re- kurrentischer Auffassung nicht zu beanstanden. Die beiden Untergeschos- se liegen unterhalb des Randes der Kiesgrube; die beiden Obergeschosse dürfen die Höhenkote von 440 m.ü.M. nicht überschreiten. Damit kann grundsätzlich eine gute Einordnung in die Umgebung erreicht werden. Die abschliessende Beurteilung der Einordnung hat anhand des konkreten Pro- jekts im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Immerhin sind in allen Baubereichen Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird (Art. 9 Abs. 1 GPV); zudem sind Dachflächen, soweit möglich, extensiv zu begrünen (Art. 9 Abs. 2 GPV). Inwieweit es trotzdem zweckmässig wäre, die Kubatur aufgrund der voranstehenden Erwägungen unter Ziffer 7.4.3 zu verkleinern, hat die Re- kursgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens zu entscheiden. Die rekurrentischerseits verlangte generelle Begrünungspflicht der Dächer ist weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt. Dasselbe gilt bezüglich der übrigen beantragten textlichen Anpassungen bezüglich Gestaltung. Mehr als eine "besonders gute Gestaltung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GPV kann von der Bauherrschaft hier nicht verlangt werden. Die vorgesehenen Dimensionen und die Platzierung der Anlagen in den Baubereichen C und D, welche aus Lärmschutzgründen unterhalb der Höhenkote des gewachsenen Terrains erstellt werden müssen und daher von ausserhalb der Jagdschiessanlage optisch kaum einsehbar sein wer- den (Art. 11 Abs. 3 lit. a GPV), sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 9.1. Die Rekurrentin moniert, die Schiessanlage verursache übermässigen Lärm, welcher sich insbesondere auf dem Areal ihres Schulinternats, wo zahlreiche stressanfällige und psychisch belastete Kinder und Jugendliche R4.2015.00083 Seite 25
lebten, ausgesprochen störend und nachteilig auswirke. Gemäss Lärmgut- achten der Bauherrschaft würden zwar die gesetzlichen Grenzwerte einge- halten; diese Immissionsabklärung sei im vorliegenden Fall allerdings man- gel- bzw. lückenhaft durchgeführt worden. Gemäss dem von der Firma SINUS Engineering AG erstellten Parteigutachten (act. 4.2), das teilweise von anderen Parametern ausgehe, werde der massgebende Grenzwert von 55 dB(A) mit 61,3 dB(A) (ohne Berücksichtigung von Lärmschutzmass- nahmen am Berechnungsstandort) bzw. 59,1 dB(A) (mit Lärmschutzmass- nahmen am Berechnungsstandort) deutlich überschritten. Überdies werde das gesetzliche Vorsorgeprinzip nicht konsequent beachtet. Schliesslich sei auf ihrem Schulareal unverständlicherweise keine Lärmabklärung vorge- nommen worden. 9.2. Das Baurekursgericht wies die Rekursgegnerin anlässlich des Augen- scheins vom 6. November 2015 an, bei zwei Orten auf dem rekurrentischen Schulareal, das unbestrittenermassen der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zu- geordnet ist, ergänzende Lärmabklärungen vorzunehmen (Prot. S. 6) und entsprach insoweit dem rekurrentischen Antrag Nr. 1. Diese vom beauftrag- ten Ingenieurbüro Basler & Hofmann AG erstellte Ergänzung, welche zum Schluss kommt, dass auch hier der massgebende Grenzwert eingehalten werde, datiert vom 10. November 2015. Bei den Ermittlungsorten "west- lichstes Fenster im Obergeschoss des Gebäudes R.-strasse 15" und "west- lichstes Fenster im Schulzimmer Hochparterre des Gebäudes R.- strasse 19" wurden grenzwertkonforme Werte von 48,7 dB(A) bzw. 48,8 dB(A) ermittelt. Die Definition der Ermittlungsorte erfolgte im Übrigen im Einverständnis der Rekurrentin. 9.3.1. Die Jagdschiessanlage Widstud ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV). Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsor- ge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Ande- rerseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Lärm- immissionen in der beurteilungsrelevanten Umgebung zu keiner Über- R4.2015.00083 Seite 26
schreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen (Art. 8 und 13 ff. USG; Art. 40 Abs. 2 LSV). Letzteres ist hier nicht relevant. Die Lärmschutzverordnung hat bezüglich des Lärms von zivilen Schiessan- lagen, wozu auch Jagdschiessanlagen der vorliegenden Art gehören, Be- lastungsgrenzwerte festgelegt (Ziffer 1 Anhang 7 LSV). Danach haben sol- che Anlagen im Bereich der Empfindlichkeitsstufe II einen Planungswert von 55 dB(A) einzuhalten (Ziffer 2 Anhang 7 LSV). Bei neuen Anlagen, welche per definitionem noch nicht realisiert wurden, hat die Lärmermittlung aufgrund vom Modellberechnungen zu erfolgen. Die entsprechenden Grundsätze und Pegelkorrekturen finden sich in Ziffer 31 und 32 Anhang 7 LSV. Die u.a. als Berechnungsbasis dienenden Schiesshalbtage und Schusszahlen werden in Ziffer 322 und 323 Anhang näher definiert. Der re- kurrentische Einwand, der Planungswert von 55 dB(A) sei in Berücksichti- gung eines neueren Bundesgerichtsurteils zu wenig streng, ist unbegrün- det. Bei jenem Urteil ging es um einen völlig anderen Sachverhalt und eine andere Lärmkategorie. 9.3.2. Die Rekursgegnerin führte ein Testschiessen zwecks Kalibrierung in der Kiesgrube Widstud durch und eruierte die Schiesslärmimmissionen an- schliessend aufgrund des allgemein anerkannten Berechnungsmodels SonARMS der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Dübendorf (EMPA). Das vom Ingenieurbüro Basler & Hofmann AG in Zu- sammenarbeit mit der EMPA und der Lärmschutzfachstelle des Kantons Zürich (FALS) verfasste Gutachten kam zum Schluss, dass beim ermittel- ten Belastungsgrenzwert auf der Basis von 400 Schiesshalbtagen und ei- ner Gesamtzahl von 826'000 jährlichen Schüssen der Planungswert an al- len beurteilungsrelevanten Orten − gemäss erwähntem Ergänzungsgutach- ten selbst auf dem rekurrentischen Areal − eingehalten werde. Dazu wird in der Rekursantwort im Detail ausgeführt: "Für das öffentliche Testschiessen vom 25. August 2014 wurde versucht, mit provisorischen Hindernissen die Schutzwirkung möglichst optimal nachzubilden. In Richtung Norden [also in Richtung des rekurrentischen Schulinternats] war das nur zum Teil möglich, da die Schutzwirkung (Ge- bäude, Überdeckung und lärmabsorbierende Auskleidung der Abschussbe- reiche) gegen Norden mit den Schiesstunnels nur mangelhaft simuliert werden konnte. Mit den effektiven Hindernissen wird der Direktschall im R4.2015.00083 Seite 27
Norden deutlich tiefer sein. Wo der Lärm aber auch bereits an der Quelle vermindert werden kann, wie mit der 20 m langen Überdeckung des Ab- schussbereichs Kugel, reduzieren sich selbstverständlich auch entspre- chende Reflexionen. Dass die Reflexionen einen wichtigen Anteil der Im- missionen bilden, hat sich in den Berechnungen und den Messungen ge- zeigt. Wie die Kalibrationsmessungen mit Registrierung der Wetterbedin- gungen zeigen, werden diese Reflexionen an den Waldrändern durch das Ausbreitungsmodell nARMS zuverlässig erfasst (nicht aber durch das Gut- achten der SINUS Engineering AG). Damit sind auch in den Berechnungen diese Reflexionen korrekt enthalten. Zudem enthält das Lärmgutachten ei- nen differenzierten Vergleich zwischen Messung und Modellberechnung, wobei eine gute Korrelation festgestellt worden ist" (act. 9, S. 15 f.). Diese zutreffenden Ausführungen vermag die Rekurrentin in keiner Weise zu widerlegen. So stimmt insbesondere ihr Einwand, die lärmrelevanten Reflexionen des nahen Waldrandes seien nicht einbezogen worden, offen- sichtlich nicht. Auch die Dauer des Testschiessens ist nicht im rekurrenti- schen Sinne relevant. Bei diesem ging es nicht darum, einen ganzen Schiesshalbtag zu simulieren, sondern das Berechnungsmodell auf die Verhältnisse vor Ort zu kalibrieren. Mit der Rekurrentin ist immerhin einig zu gehen, dass die Lärmermittlung mit solchen Berechnungsmodellen, auch wenn sie allgemein anerkannt und mittelweile ziemlich ausgereift sind, mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. Dies stellt auch die Rekursgegnerin nicht grundsätzlich in Abrede. Es ist daher – wie in Art. 11 Abs. 4 GPV festgehalten − angezeigt, die nachfol- gende Baubewilligung dahingehend nebenbestimmungsweise zu ergänzen, dass die Grenzwerteinhaltung nach Erstellung der Schiessanlage im Rah- men von Abnahmemessungen vor ihren definitiven Inbetriebnahme verifi- ziert wird. Die genannte Gestaltungsplanvorschrift sieht sogar ein jährliches Controlling vor. 9.3.3. Unberechtigt ist schliesslich die rekurrentische Rüge, die Emissionen des Streitobjekts müssten im Rahmen des Vorsorgeprinzips des Umwelt- schutzgesetzes über die Grenzwerteinhaltung hinaus weiter reduziert wer- den. Die Bauherrschaft hat mit dem Gestaltungsplan im Rahmen der Vor- sorge in genügender Weise zahlreiche lärmreduzierende Massnahmen festgesetzt. Dazu gehören u.a. die vollständige Eintunnelung der 300 m- Schiessanlage (was ursprünglich nicht vorgesehen war), die Platzierung der lärmerzeugenden Aussenanlagen deutlich unterhalb des Grubenrandes R4.2015.00083 Seite 28
sowie zahlreiche bauliche Optimierungen zwecks Lärmreduktion in den Ab- schussbereichen (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a – d GPV). 10.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GPV dürfen die Aussenanlagen an maximal 400 Schiesshalbtagen in Betrieb sein; rekurrentischerseits wird eine Be- schränkung auf 135 Schiesshalbtage gefordert. Mit einer solchen massiven zeitlichen Einschränkung wären ein ausbildungsgerechter Betrieb der Jagdschiessanlage sowie das schiesssportliche Training kaum mehr mög- lich. Die vorangehenden Erwägungen haben ausserdem gezeigt, dass die Anlage auf der Basis von 400 Schiesshalbtagen ohne weiteres lärmschutz- konform ist. Auch insofern ist keine Reduktion der Schiesshalbtage erfor- derlich. 10.2. In Anbetracht dessen, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte (bei einer berechnungsmässig verwendeten Zahl von 563'000 Schrotschüssen und 263'000 Kugelschüssen pro Jahr) vollumfänglich eingehalten werden und zudem das Vorsorgeprinzip hinreichend beachtet wird, ist die von der Re- kurrentin geforderte Schusszahlbeschränkung (207'000) nicht gerechtfer- tigt. Mit der erwähnten Reduktion könnte ohnehin keine vollwertige Jagdaus- und Weiterbildung mehr betrieben werden (act. 9, S. 19, und act. 10.15, S. 16).
E. 11 Für die lärmrelevanten Aussenanlagen legt der Gestaltungsplan in Art. 20 Abs. 3 und 4 GPV folgende Betriebszeiten fest: "Die Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) am Mor- gen nicht vor 08.00 Uhr und am Abend von Montag bis Freitag bis maximal um 18.00 Uhr bzw. einmal in der Woche bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen bis maximal 17.00 Uhr geöffnet sein. Über Mittag ist eine Ruhepause von mindestens einer Stunde einzuhalten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen oder ausserhalb der ordentlichen Be- triebszeiten ist die Benutzung der Aussenanlage nur an maximal 4 Sonder- anlässen pro Jahr zulässig, die von der Baudirektion bewilligt werden müs- sen." R4.2015.00083 Seite 29
Die Rekurrentin will die Aktivitäten auf den Aussenanlagen zeitlich weit mehr einschränken und verlangt insbesondere, die Betriebszeiten − vorbe- hältlich separat zu bewilligender Ausnahmen – werktags jeweils auf den Morgen (08.00 Uhr – 12.00 Uhr) und am Samstag auf den Nachmittag (14.00 Uhr – 18.00 Uhr) zu beschränken. Zudem will sie keine Sonderan- lässe ausserhalb der üblichen Betriebszeiten, auch nicht sonntags, zulas- sen. Die strittigen Betriebszeiten sind lärmschutzbedingt, weshalb es angezeigt ist, diesbezüglich die einschlägigen kommunalen Bestimmungen über die Ruhezeiten heranzuziehen (u.a. BRKE I Nrn. 218 und 219/2003 vom
5. September 2003 in BEZ 2003 Nr. 51). Gemäss Art. 22 der Polizeiverord- nung der Stadt Bülach vom 5. Juli 2010 sind lärmige Aktivitäten montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie generell an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. Samstags gilt das Verbot von 12.00 Uhr bis 13.00 und ab 18.00 Uhr. Im Lichte dieser kommunalen Regelung sind die in den Gestaltungsplan- vorschriften festgelegten Betriebszeiten grundsächlich nicht zu beanstan- den. Sie gewähren den Anwohnern und anderen Betroffenen eine ange- messene lärmfreie Zeit. Bezüglich der Mittagsruhe ist die strittige Regelung jedoch dahingehend zu präzisieren, dass – anpasst an die kommunalen Usanzen – regelmässig eine Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr einzu- halten ist und diese nicht von Fall zu Fall bestimmt wird. Bezüglich der in Art. 20 Abs. 4 GPV erwähnten vier bewilligungspflichtigen Sonderanlässen auf den lärmrelevanten Aussenanlagen ist festzuhalten, dass diese – sofern sie an Sonn- oder allgemeinen Feiertagen stattfinden – nicht vor 10.00 Uhr beginnen dürfen und spätestens bis 16.00 Uhr zu Ende sein müssen. Zudem haben sie die mittägliche Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr einzuhalten. Schliesslich sind nur jagdliche Sonderanlässe (kei- ne solchen der Sportschützen) erlaubt. Art. 20 Abs. 4 GPV ist insoweit an- zupassen.
E. 12 Die Rekurrentin will auf der Jagdschiessanlage keine Aktivität der Sport- schützen zulassen. Es fehle im Wesentlichen am öffentlichen Interesse, an R4.2015.00083 Seite 30
diesem Ort ausserhalb der Bauzonen schiesssportliches Training durchfüh- ren zu können. Der Richtplaneintrag lässt diese Zusatznutzung, bei welcher das Training in den olympischen Schiessdisziplinen Skeet und Trap stark im Vordergrund steht, grundsätzlich zu, beschränkt allerdings die Aktivitäten der Sport- schützen. Ein zusätzliches öffentliches Interesse im rekurrentischen Sinne ist folglich keine Voraussetzung für die strittige schiesssportliche Nutzung. Bei den bisherigen dezentralen Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich war eine Mitbenutzung der Sportschützen im Übrigen generell erlaubt. Im Rahmen eines Minderheitsantrags ergänzte der Kantonsrat am 24. Juni 2013 den Richtplantext dahingehend, dass der Nutzungsanteil der Sport- schützen auf den Aussenanlagen auf maximal 25 % zu beschränken sei (act. 10.11, S. 7699 ff.). Der Antrag des Regierungsrates sah keine Ein- schränkung der sportschützlichen Aktivitäten auf den Aussenanlagen vor. Der strittige Gestaltungsplan hat diese Richtplanvorgabe wie folgt umge- setzt: "Der Anteil der rein sportlichen Schützen ist in den Aussenanlagen auf ma- ximal 25 % zu beschränken. Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr" (Art. 19 Abs. 3 GPV). "Die Einhaltung der Anteils der Sportschützen wird von der Baudirektion jährlich anhand der Registrierungen überprüft" (Art. 19 Abs. 4 GPV). "Erreicht der Anteil der Sportschützen bei der perio- dischen Prüfung 25 %, werden keine neuen Sportschützen mehr registriert bzw. erst dann wieder, wenn die Quote von 25 % wieder unterschritten wird" (Art. 19 Abs. 5 GPV). Allenfalls sind weitere notwendige Details im noch zu erstellenden Betriebs- reglement (Art. 18 GPV) oder mit dem konkreten Baugesuch festzulegen. Diese Festlegung auf Stufe Gestaltungsplan entspricht jedenfalls dem Richtplantext und ist nicht zu bemängeln. Generell macht es Sinn, die Kapazität der ohnehin in dieser Grösse vor- handenen Schiessanlagen mit einer solchen Zusatznutzung hinreichend auslasten zu können und den olympischen Schiesssport zu fördern. Dies immer unter der Voraussetzung, dass die Anlage auch mit dem sportlichen Schiessen vor allem bezüglich ihrer Immissionen gesetzeskonform betrie- ben werden kann. Die gelegentliche Benutzung durch ausserkantonale Jagdgäste ist eben- falls nicht zu beanstanden und auf allen solchen Anlagen in der Schweiz allgemein üblich. Der rekurrentischerseits verlangte Zusatz, die Registrie- R4.2015.00083 Seite 31
rung auf der Jagdschiessanlage habe sich auf Jäger mit Wohnsitz im Kan- tons Zürich zu beschränken, ist somit nicht angebracht.
E. 13 Die Rekurrentin fordert zu Unrecht zusätzliche Auflagen im Zusammenhang mit der verwendeten und verschossenen Munition sowie den Wurfscheiben (Tontauben, Rollhasen). Die mit dem Gestaltungsplan festgesetzten lufthy- gienischen Massnahmen (Art. 12 GPV) sowie die Vorschriften über die Verwendung schadstoffarmer Munition, deren Einsammlung und Entsor- gung (Art. 13 GPV) sind vorbildlich und entsprechen den neuesten Stan- dards bei solchen Schiessanlagen. Damit kann eine Belastung u.a. des Grundwassers mit Schadstoffen vermieden werden. Das die Umwelt bei unsachgemässer Verwendung belastende Bleischrot, welches beim Schiessen auf den laufenden Blechhasen aus Sicherheits- gründen verwendet werden muss, ist vollumfänglich aufzufangen und nachher fachgerecht zu entsorgen (Art. 13 Abs. 2 GPV). Bei den übrigen Disziplinen auf den Aussenanlagen werden Stahlschrotpatronen verwen- det. Diese Munition wurde in letzter Zeit bezüglich ihrer Schadstoffauswir- kungen massiv verbessert, so dass sie kaum mehr negative Auswirkungen auf die Bodenqualität hat. Die Tontauben und Rollhasen bestehen teils aus anorganischen (70 %) teils aus organischen (30 %) Materialien. Früher be- stand der organische Anteil vor allem aus Teerpechverbindungen, welche einen hohen Gehalt der sehr problematischen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) aufwies. Die neueste Generation dieser Wurf- scheiben ist teerfrei; der PAK-Gehalt liegt unter der Nachweisgrenze (act. 10.6, S. 9). Aus diesen Gründen schreibt der Gestaltungsplan zu Recht die Verwendung von Stahlschrotpatronen und Wurfscheiben der neuesten Generation vor, welche aus Kontrollgründen zwingend vor Ort bezogen werden müssen (Art. 13 Abs. 1 GPV). Mit der Rekurrentin ist einig zu gehen, dass sämtliche Munition – also auch diejenige der Kugel- und Indooranlagen – regelmässig einzusammeln und umweltgerecht zu entsor- gen ist. Deshalb und aus den vorgenannten Gründen erübrigt jedoch sich ein Bezugszwang vor Ort für die übrigen Munitionsarten. Es wird Sache des noch zu erstellenden Betriebsreglements sein, den Um- gang mit der Munition und den Wurfscheiben) weiter im Detail zu regeln. R4.2015.00083 Seite 32
Bei diesem Reglement, welches vor der Anlageinbetriebnahme zu erstellen ist, wird die Stadt Bülach einzubeziehen sein (Art. 18 GPV). Keine Rechtsgrundlage findet allerdings die rekurrentische Forderung nach einem Einbezug der Stadt Bülach bezüglich der Schadstoffermittlung bei den Indoor-Schiessanlagen (Art. 12 Abs. 1 GPV) sowie der Einbezug bzw. Anhörung der Anstösser bei der Ausarbeitung des Betriebsreglements.
E. 14 Mit dem Gestaltungsplan sollen zahlreiche ökologische Massnahmen um- gesetzt werden. Der im Gestaltungsplanperimeter liegende Teil des Biotops am Simeligraben, der eine Fläche von rund 0,4 ha umfasst, darf vom Be- trieb der Jagdschiessanlage nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind zahl- reiche naturnahe Flächen im Umfang von 2,02 ha zu erstellen und entspre- chend zu pflegen. Bezogen auf die Gesamtfläche der Anlage beträgt der Anteil der naturnahen Fläche damit rund 28 %. Vor Baueingabe ist ein diesbezüglicher Detailplan in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstel- le Naturschutz auszuarbeiten (Art. 16 GPV). Angesichts dieses umfassen- den Konzepts sind entgegen rekurrentischer Auffassung keine weiteren ökologischen Auflagen geboten. Schliesslich wird der durch das Gebiet Widstud führende nationale Wildkor- ridor, der dort immerhin rund 1 km breit ist, durch den Bau und den Betrieb der Anlage nicht tangiert (act. 9, S. 16, und 10.15, S. 21).
E. 15 Die Rekurrentin verlangt eine Verkleinerung des Gestaltungsplanperime- ters, so dass dieser überall einen Waldabstand von 30 m einhalten kann. Die Rekursgegnerin hat dazu in ihrer Vernehmlassung detailliert und zutref- fend festgehalten, ein solcher Abstand ab der Perimetergrenze sei nicht er- forderlich, weil die Erhaltung, Pflege und Nutzung des benachbarten Wal- des mit dem festgelegten Perimeter in keiner Weise beeinträchtigt werde (act. 9, S. 17). R4.2015.00083 Seite 33
E. 16 Auch im Übrigen erweisen sich die rekurrentischerseits verlangten textli- chen Anpassungen entweder als unnötig oder sogar als nicht sachgerecht bzw. rechtswidrig.
E. 17 Zusammenfassend ist der Rekurs wie folgt teilweise gutzuheissen: Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwen- dige Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentli- ches Restaurant ist zu verzichten. Die als Schulungsraum notwendige Flä- che ist neu zu definieren. Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m2 zu verkleinern. Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergänzen. Ebenso sind im Rahmen dieser Rückweisung die Gestal- tungsplanvorschriften, sofern notwendig, generell anzupassen. Insoweit ist die Streitsache an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
E. 18 Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss zu 2/3 der Rekurrentin und zu 1/3 der Baudirektion Kanton Zürich aufzuerlegen. Der mitbeteiligte Ge- meinderat Bülach, der im Rahmen des Schriftenwechsels keine eigenen Anträge stellt, wird nicht kostenpflichtig. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor (strittig ist nicht das konkrete Bauvorhaben, sondern erst die raumplanerische Grundlage für dieses), beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden ver- fügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermes- sensspielraum. R4.2015.00083 Seite 34
Gestützt auf diese Kriterien, insbesondere waren hier bei einem komplexen Sachverhalt zahlreiche und teils schwierige Rechtsfragen zu beurteilen, ist die Spruchgebühr auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, bestätigt mit VB.2012.00774 vom
E. 22 August 2013; dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). 19. Der mehrheitlich unterliegenden Rekurrentin ist keine Umtriebsentschädi- gung im Sinne von § 17 VRG zuzusprechen. Die Rekursgegnerin hat keine solche beantragt. Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss ist der kantonale Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Wid- stud, Bülach" vom 18. Mai 2015 wie folgt zu überarbeiten: Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwen- dige Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentli- ches Restaurant ist zu verzichten. Die als Schulungsraum notwendige Fläche ist neu zu definieren. Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m2 zu verkleinern. Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergän- zen. Die Gestaltungsplanvorschriften sind im Rahmen dieser Rückweisung, so- fern notwendig, generell anzupassen. In diesem Umfang wird die Streitsache an die Rekursgegnerin zurückge- wiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. [….] R4.2015.00083 Seite 35
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nr. R4.2015.00083 BRGE IV Nr. 0101/2016 Entscheid vom 1. September 2016 Mitwirkende Abteilungsvizepräsidentin Margrit Manser, Baurichter Reto Philipp, Baurich- ter Urs Hany, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrentin Stiftung X, [….[ gegen Rekursgegnerin
1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligter
2. Gemeinderat Bülach, 8180 Bülach betreffend Verfügung der Baudirektion Nr. 0505/15 vom 18. Mai 2015; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud, Bülach", Kat.- Nrn. 3958, 3959 und 2286, Bülach _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. 0505/15 vom 18. Mai 2015 setzte die Baudirektion Kan- ton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud, Bülach" fest (Grundstücke Kat.-Nrn. 3958, 3959 und 2286). Die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich datiert vom 22. Mai 2015. B. Dagegen rekurrierte die Stiftung X mit Eingabe vom 19. Juni 2015 binnen gesetzlicher Frist beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantrag- te dabei (explizite Streichungen und Neufassungen in den Gestaltungs- planvorschriften [GPV] in kursiver dunkelroter Schrift): "1. Es sei das Lärmgutachten vom 16. Juni 2014 zu ergänzen und als Messpunkt die nächstgelegene Liegenschaft in der ES II auf dem Grundstück der Rekurrentin aufzunehmen.
2. Die mit Verfügung vom 18. Mai 2015 erfolgte Festsetzung des Gestal- tungsplans Jagdschiessanlage Widstud sei aufzuheben.
3. Eventualiter sei der Gestaltungsplan Jagdschiessanlage Widstud zur Überarbeitung insbesondere der folgenden Punkte zurückzuweisen.
- Der Betrieb sei auf eine Jagdschiessanlage zu beschränken und der erforderliche Perimeter sowie die Betriebszeiten und Betriebsinten- sität seien entsprechend zu reduzieren.
- Der Gestaltungsplanperimeter sei so zu verkleinern, dass die Wald- abstandslinie von 30 m eingehalten wird (betrifft Art. 2 Gestaltungs- plan und weitere Planeinträge).
- Der Baubereich A sei auf 40 Parkplätze zu verkleinern und so zu platzieren, dass gegenüber dem Biotop am Simeligraben ein Min- destabstand von 30 m zwischen dem Sicherheitszaun und dem Bio- top verbleibt.
- Die einzelnen Vorschriften seien wie folgt abzufassen:
- Art. 1: [….] Die Anlage soll an den gesamten Bedarf an jagdlicher Schiesskapazität für praktische Ausbildung, Training und praktische Weiterbildung im Kanton Zürich sowie das festgelegte Kontingent des sportlichen Schiessens abdecken beitragen.
- Art. 6 Absatz 2 (neu): Der Baubeginn für die Jagdschiessanlage darf erst bewilligt werden, wenn die gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sichergestellt ist. Die Betriebsbewilligung darf erst er- teilt werden, wenn die Anlage mit öV gut erschlossen ist.
- Art. 7 a): [….] inklusive maximal 120 40 Parkplätze.
- Art. 7 b): Im Baubereich B1: Hauptgebäude mit allgemeinen Er- R4.2015.00083 Seite 2
schliessungsflächen, Technikräumen, sanitären Einrichtungen, La- gern, Büro-/Verwaltungsräumen, Schulungsräumen, einer Büch- senmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen (beschränkt auf Arti- kel für Jagd-/Schiessbedarf), Restaurationsbetrieb, einer Werkstatt mit Verkaufsbereich für den Erwerb der vorgegebenen Produkte, Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball, Combat oder ähnlichem) sowie gedeckter, lärmabsorbierend ausgestalteter Ab- schussbereich für die Kugelanlagen im Freien. Sämtliche Flächen sind auf das für den Betrieb der Jagdschiessanlage zwingend erforderliche Mass zu beschränken.
- Zu Art. 7d): (Die für die Kugelschiessanlage vorzusehenden Lärm- schutzmassnahmen seien in Art. 7d dahingehend zu definieren, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der Lärmschutzverord- nung eingehalten werden).
- Art. 7e) sei wie folgt zu ersetzen: Jagdliche Schrotschiessanlagen im Freien, inklusive Lärmschutzmassnahmen (Die vorzusehenden Lärm- schutzmassnahmen seien in Art. 7d) dahingehend zu definieren, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der Lärmschutz- verordnung eingehalten werden).
- Art. 8 Abs. 2: Die Geschosszahl des Hauptgebäudes [….] (UG2, UG1) und ein Erdgeschoss (EG) beschränkt.
- Art. 8 Abs. 3 und 4 seien mit Ausnahme der Zulassung einer für den Jagdausbildungsbetrieb angemessenen Fläche für eine Werkstatt inkl. Verkaufsladen mit zugehörigem Lager im Baubereich B1 ersatz- los zu streichen.
- Art. 9 Abs. 1: In den Baubereichen sind [….] zu gestalten, dass mög- lichst wenig Fläche beansprucht und eine besonders gute [….]
- Art. 9 Abs. 2: Dachflächen sind so zu gestalten, dass sie extensiv be- grünt werden können. [….]
- Art. 9 Abs. 3: Die Ausgestaltung [….] ergibt sich im Weiteren aus den technischen [….]
- Art. 11 Abs. 1: Die Jagdschiessanlage hat bei sämtlichen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestehenden, für eine Wohn- oder Arbeitsnutzung heute oder künftig verwendbaren Gebäuden die Pla- nungswerte gemäss [….] einzuhalten.
- Art. 11 Abs. 3 lit. c: Streichen, da ausserhalb Baugebiet keine Trap- und Skeet-Anlage erstellt werden kann.
- Art. 11 Abs. 3 lit. e (neu): Es dürfen pro Jahr nicht mehr als 207'000 Schüsse abgegeben werden. Ist das Maximum zulässiger Schüsse er- reicht, ist der Betrieb einzustellen. Der Betreiber teilt die Anzahl abge- gebener Schüsse jährlich den vom Lärm betroffenen Liegenschaftenei- gentümern wie auch der Stadt Bülach mit.
- Art. 11 Abs. 4 1. Satz: Die Einhaltung der Planungswerte ist vor Be- triebsaufnahme Bewilligungserteilung durch Lärmsimulationen zu verifizieren und in der Betriebsphase durch die jährliche Erhebung der Betriebszahlen [….] im Rahmen des Controllings sowie durch weitere Messungen bei wesentlichen Veränderungen halbjährliche Messungen bei Volllast.
- Art. 11 Abs. 4 2. Satz: Ersetzen durch: Können die Planungswerte im Betrieb nicht eingehalten werden, ist der Betrieb bis zur Sanierung R4.2015.00083 Seite 3
einzustellen.
- Art. 12 Abs. 1: Ergänzen mit: Die Schadstoffwerte sind der Gemeinde Bülach mitzuteilen.
- Art. 13, Titel: Auf der Anlage zugelassene Produkte
- Art. 13 Abs. 1: Ersetzen durch: Auf der Anlage dürfen nur Munition und Wurfscheiben verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik und den neuesten ökologischen Erkenntnissen entsprechen. Zur Gewährleistung dieser Bedingungen sowie zur Erfassung der An- zahl abgegebener Schüsse müssen die Produkte auf der Anlage bezo- gen werden.
- Art. 13 Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 2: Bei sämtlichen Anlagen sind die verschossene Munition, das Schrot und die Wurfscheiben mit ge- eigneten Systemen vollständig aufzufangen, einzusammeln und lau- fend umweltgerecht zu entsorgen oder zu verwerten.
- Art. 16: (Die ökologischen Auflagen seien an besonders gefährdeten Arten auszurichten, so dass ein effektiver ökologischer Mehrwert entsteht).
- Art. 17: [….] Zur Kompensation sind im Kanton Zürich durch Aufwer- tung von minderwertigem Boden 5.68 Hektaren Fruchtfolgeflächen in einer dem Verlust gleichwertigen Qualität zu erstellen. Der Ersatz der Fruchtfolgeflächen ist im Detail zu planen. Die Betriebsbewilligung kann erst erteilt werden, wenn die Umsetzung der Aufwertung in Aus- führung begriffen ist.
- Art. 18: Einfügen eines 2. Satzes: Die betroffenen Anstösser sind in Form der Anhörung in den Reglementserlass einzubeziehen. Einfügen eines 4. Satzes: Das Betriebsreglement muss überarbeitet werden, soll- ten sich im Betrieb negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die Erschliessungsträger oder auch den Wildkorridor zeigen.
- Art. 19 Abs. 1: Die Anlage dient alleine der Ausbildung von Jägern und kann entsprechend nur von Jägern und Personen, die in Ausbildung zum Jäger sind, genutzt werden. Ausgebildete oder in Ausbildung be- findliche Jäger und Sportschützen werden [….]. Es können sich nur Jäger mit Wohnsitz im Kanton Zürich registrieren lassen.
- Art. 19 Abs. 2 -5 seien ersatzlos zu streichen.
- Art. 20 Abs. 1 sei ersatzlos zu streichen.
- Art. 20 Abs. 2: Die Aussenanlagen dürfen an maximal 135 Schiess- halbtagen im Jahr in Betrieb stehen.
- Art. 20 Abs. 3: Die Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) am Morgen nicht vor 8.00 Uhr und am Abend bis maximal um 19.00 Uhr geöffnet sein. Über Mittag ist eine Ruhepause von ei- ner Stunde einzuhalten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und an Samstagen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Betrieb sein.
- Art. 20 Abs. 4: An Nachmittagen von Montag bis Freitag, am Sams- tagmorgen und an Sonn- und allgemeinen Feiertagen oder ausser- halb der Betriebszeiten ist die Benutzung der Aussenanlagen nicht zulässig. Für die Nachmittage von Montag bis Freitag und am Sams- tagmorgen können während der Schulferien von der Baudirektion bei ausgewiesenem Bedarf Ausnahmen bewilligt werden. Die maximalen Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 R4.2015.00083 Seite 4
Uhr und die maximale Anzahl Schiesshalbtage pro Jahr dürfen nicht überschritten werden. nur an maximal 4 Sonderanlässen pro Jahr zu- lässig, die von der Baudirektion bewilligt werden müssen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehm- lassungsverfahren eröffnet. D. In ihrer Rekursantwort vom 24. August 2015 beantragte die Rekursgegne- rin die Abweisung des Rekurses. Der mitbeteiligte Gemeinderat Bülach liess sich nicht vernehmen. E. Die Replik der Rekurrentin datiert vom 15. September 2015. Mit Eingabe vom 28. September 2015 verzichtete der Gemeinderat Bülach explizit auf eine Duplik. Die Rekursgegnerin duplizierte am 6. Oktober 2015. F. Am 6. November 2015 führte eine Delegation der 4. Abteilung des Baure- kursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. Dabei wurde die Rekurs- gegnerin im Sinne des rekurrentischen Antrags 1 zu zusätzlichen Lärmbe- rechnungen auf dem Areal des Schulinternats [….] verpflichtet. G. Diese Berechnungen wurden dem Baurekursgericht am 11. November 2015 zugestellt. Die rekurrentische Stellungnahme datiert vom 4. Dezem- ber 2015. In der Folge kam es auch zu keiner einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien. R4.2015.00083 Seite 5
H. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die rekurrentische Stiftung ist Eigentümerin und seit langen Jahren Betrei- berin [….] eines Schulinternats. Dort werden Jugendliche betreut, die im Rahmen der Volksschule nicht weiter gefördert werden können und deren soziale Umstände eine Platzierung in einer stationären Einrichtung erfor- derlich machen [….]. Das Internat ist rund 400 m von der geplanten Schiessanlage entfernt, welche Lärm emittiert. Damit ist die Rekurrentin mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Inte- ressen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen gemäss § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist. 2. Der Kanton Zürich plant die Erstellung einer gesamtkantonalen Jagd- schiessanlage auf dem Areal der Kiesgrube Widstud im nördlichen Ge- meindegebiet von Bülach. Das strittige Bauvorhaben liegt in der Landwirt- schaftszone. Die Kiesgrube ist nur noch teilweise in Betrieb. Ein Teil der seit 1965 bestehenden Grube ist bereits rekultiviert worden. Vorgesehen sind verschiedene Schiessanlagen für die Aus- und Weiterbil- dung im jagdlichen Schiessen für die Zürcher Jägerschaft (inklusive einer limitierten Mitbenutzung durch Sportschützen) sowie u.a. Schulungsräume, eine Büchsenmacherei (Laden mit Werkstatt), ein Restaurant sowie 120 Autoparkplätze (vgl. im Detail den nachfolgenden Plan 1:1000). Der Betrieb auf den geplanten Aussenanlagen (Kugel- und Schrotschiessanla- R4.2015.00083 Seite 6
gen im Freien) ist aus Gründen des Lärmschutzes auf 400 Schiesshalbtage pro Jahr beschränkt sowie tageszeitlich und über das Wochenende einge- R4.2015.00083 Seite 7
schränkt (Art. 20 GPV). Mit dem strittigen Vorhaben sollen die drei bisheri- gen kantonalen Jagdschiessanlagen in Embrach, Meilen und Pfäffikon er- setzt werden. 3.1. Um die im kantonalen Interesse liegende Anlage in raumplanerischer Hin- sicht realisierbar zu machen, beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich am 24. Juni 2013 eine entsprechende Teilrevision des kantonalen Richt- plans für das ausserhalb der Bauzonen situierte streitbetroffene Gebiet (act. 10.12), wo bisher im Richtplan "Versorgung, Entsorgung" ein Material- gewinnungsgebiet eingetragen war. Während der vorgängigen Auflage der Richtplanrevision (Art. 7 Abs. 2 PBG) waren zahlreiche Einwendungen eingegangen (u.a. auch von der Standortgemeinde Bülach), die zu einem kleineren Teil im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt wurden. Mit der Signatur S (Sicherheit) wurde die neue Festlegung "Jagdschiessan- lage Widstud" mit folgender Zielvorstellung eingetragen (act. 10.9, S. 2 f.): "Neubau Jagdschiessanlage in Bülach; Art und Grösse der Anlage richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Aus- und Weiterbildungs- wesens der Jäger und Jägerinnen gemäss Gesetz über Jagd und Vogelschutz und den kantonalen Bestimmungen; der Kanton prüft periodisch den Nut- zungsanteil der rein sportlichen Schützen in den Aussenanlagen und sorgt dafür, dass dieser 25 % nicht übersteigt." [….] Am 4. Dezember 2013 stimmte der Bundesrat auf Antrag des Departemen- tes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dieser Teilre- vision vollumfänglich zu. Der Richtplaneintrag erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 3.2.1. Die Rekurrentin verlangt die akzessorische Überprüfung dieser Richtplan- Teilrevision. Sie moniert dabei zusammengefasst im Wesentlichen, der strittige Eintrag widerspreche den Zielen des Raumplanungsgesetzes. Der Kantonsrat bzw. die antragstellenden Fachstellen hätten es versäumt, für diesen ausgedehnten Jagdschiesspark mit Restaurationsbetrieb und Ver- anstaltungsmöglichkeiten in einem lärmempfindlichen und landschaftlich heiklen und bisher unbelasteten Gebiet eine sorgfältige und sachgerechte R4.2015.00083 Seite 8
Interessenabwägung vorzunehmen. Der vorhandene Wildkorridor und das naheliegende Biotop sowie andere gewichtige öffentliche Interessen sowie der zu erwartende Verkehr seien in rechtswidriger Weise nicht berücksich- tigt worden. Es gebe im Kanton Zürich geeignetere Standorte; allenfalls käme auch eine Sanierung einer der bisherigen Standorte, insbesondere derjenige in Embrach, in Frage. 3.2.2. Die Recht- und Zweckmässigkeit von richtplanerischen Festlegungen aller Stufen kann von Privaten im Rahmen eines Nutzungsplanungsrekurses grundsätzlich angefochten werden (§ 19 Abs. 2 PBG; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf, 2014 § 19, Rz. 37 f.). 3.2.3. Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) regeln die Kantone die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Um das entsprechende schiesstechnische Fachwissen zu gewährleisten, betreibt der Kanton Zürich seit einiger Zeit drei dezentrale Schiessanlagen in Embrach, Meilen und Pfäffikon, wobei Embrach rund 75 % der Schiess- kapazität abdeckt. Auf diesen Anlagen haben angehende Jäger die jagdli- che Schiessausbildung zu absolvieren und die entsprechende Prüfung ab- zulegen. Die aktiven Jäger, rund 1'500 im Kanton Zürich (act. 10.4, S. 6), haben dort zudem alle zwei Jahre das obligatorische so genannte Bedin- gungsschiessen zu bestehen. Die dezentralen Anlagen sollen gemäss Richtplantext und Erläuterungsbe- richt kurzfristig (Embrach) bzw. mittelfristig (Meilen und Pfäffikon) nach er- folgter Altlastensanierung aufgehoben werden (act. 10.9). Die Anlage in Embrach liegt überdies in einem Landschafts- und Naturschutzgebiet (act. 17). Das Bundesamt für Raumentwicklung hat sich deshalb explizit für eine baldige Aufhebung des Standorts Embrach ausgesprochen (act. 10.6, Anhang 1-2b). Der Ausbau bzw. die Modernisierung/Sanierung der bestehenden dezentra- len Anlagen sind entgegen rekurrentischer Auffassung keine valablen bzw. realistischen Ersatzoptionen für das vorliegend strittige Vorhaben. Die R4.2015.00083 Seite 9
Areale der Schiessanlagen in Meilen und Pfäffikon sind dafür deutlich zu klein (act. 10.15, Anhänge 2-7a und 2-8b). Die Anlage in Embrach befindet sich in einem Auenschutzgebiet. Die Rekursgegnerin führte ein umfassendes Evaluationsverfahren für eine neue zentrale Jagdschiessanlage mit insgesamt 27 potentiellen Standorten im Kanton Zürich durch. Dabei richtete sie das Augenmerk aus Gründen vorab der Raumplanung, des Lärmschutzes sowie des Platzbedarfs auf stillgelegte sowie nur noch partiell betriebene Kiesgruben mit einem baldi- gen Ende des Kiesabbaus (act. 10.15, S. 3). Als geeignetster Standort er- wies sich schliesslich die Kiesgrube Widstud. Der ausführliche Bericht über die Standortwahl und die Umweltauswirkungen auf Stufe Richtplanung (act. 10.15) hält dazu zusammengefasst fest: Der Kiesabbau der Eber- hard AG werde bald beendet sein. Das Gelände liege abseits von grösse- ren Wohngebieten und sei verkehrsmässig bereits gut erschlossen. Die Zu- fahrt (Materlochstrasse) erfolge ausschliesslich von Norden her auf der be- stehenden Strasse zur Kiesgrube. Dadurch werde weder ein Wohngebiet noch der ökologisch sensible Bereich im Süden tangiert. Aufgrund der Tiefe der Grube und der geplanten baulichen Massnahmen würden sich die Lärmauswirkungen auf die Umgebung voraussichtlich im gesetzlichen Rahmen halten. Sofern kein Schiessbetrieb während der Hauptaktivität der Wildtiere stattfinde, werde der dortige nationale Wildkorridor nicht beein- trächtigt. Auch im Übrigen werde der Natur- und Heimatschutz bei Statuie- rung der entsprechenden Auflagen im künftigen Gestaltungsplan nicht tan- giert. Bezüglich Fläche und Anzahl der Schiessstände sei eine solche zent- rale Jagdschiessanlage kleiner als die Summe der bestehenden drei de- zentralen Anlagen. Diese Ausführungen sind allesamt schlüssig und zeigen, dass der strittige Richtplaneintrag im Rahmen einer akzessorischen Überprüfung entgegen rekurrentischer Auffassung als recht- und zweckmässig zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt bezüglich der (partiellen) Nutzung der Anlage für die Sport- schützen, welche dort ihr Training in den olympischen Schiessdisziplinen Skeet und Trap durchführen können. Auf diese Zusatznutzung wird im Fol- genden an anderer Stelle noch ausführlich eingegangen. R4.2015.00083 Seite 10
4. Die Rekurrentin hält (allerdings wenig substantiiert) fest, die Kulturlandini- tiative verbiete, Kulturland der baulichen Nutzung zuzuführen. Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben am 17. Juni 2012 der so genannten Kulturlandinitiative zugestimmt. Diese beinhaltete folgendes Ini- tiativbegehren, dass in der Form der allgemeinen Anregung gestellt wurde: "Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, welche die Ernährungs- souveränität mit möglichst hoher Selbstversorgung anstrebt, setzt genü- gend Kulturland voraus. Der Kanton sorgt deshalb dafür, dass die wertvol- len Landwirtschaftsflächen und Flächen von besonderer ökologischer Be- deutung wirksam geschützt werden und in ihrem Bestand und ihrer Quali- tät erhalten bleiben. Als wertvolle Landwirtschaftsflächen gelten die Flä- chen der Bodeneignungsklassen 1 bis 6, mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative rechtskräftig der Bauzone zugewiesenen Flä- chen." Damit umfasst die Kulturlandinitiative bzw. deren raumplanerischer Umset- zung von vornherein ausschliesslich Flächen in den Bodeneignungsklassen (Nutzungseignungsklassen) 1 bis 6 (vgl. dazu auch BGr 1C_312/2014 vom
27. Mai 2015, E. 5.4). Die vom Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud" einbezogene Flä- che (5,68 ha) liegt grossmehrheitlich entweder in den Klassen 7 bis 10 oder sogar ausserhalb jeglicher Bodeneignungsklassen. Einzig eine vergleichs- weise kleine Fläche (rund 0,35 ha) in der südwestlichen Ecke ist der Bo- deneignungsklasse 1 zugeteilt (Prot. S. 21). Dieser teilweise rekultivierte bzw. zur Rekultivierung vorgesehene Bereich befindet sich allerdings zur Hauptsache innerhalb der naturnahen Flächen (die ohnehin rund 28 % der Perimeterfläche dieses Gestaltungsplans betragen) und kann deshalb kei- ner baulichen Nutzung zugeführt werden (act. 10.3). Damit bleibt auch die- se Fläche in ihrem Bestand und ihrer Qualität im Sinne der Initiative erhal- ten. Insgesamt steht der Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud" vollumfänglich im Einklang mit der Kulturlandinitiative. 5. Das gesamte Areal der Kiesgrube Widstud ist in den entsprechenden Kar- ten des Kantons Zürich zwar nicht als Fruchtfolgefläche eingetragen (http://maps.zh.ch/). Im Jahre 1991 arbeitete die Eberhard Bau AG als be- treibende Firma der Grube jedoch einen Landschaftsgestaltungsplan für R4.2015.00083 Seite 11
Rekultivierung und Nachfolgenutzung aus, welchen die Stadt Bülach am
4. November 1992 für verbindlich erklärte. Dieser legt nicht nur u.a. den Umfang der ökologischen Ausgleichsflächen und Biotope fest, sondern ver- folgt im Übrigen die Zielsetzung einer möglichst uneingeschränkten land- wirtschaftlichen Nutzung der rekultivierten Flächen (act. 10.15, S. 20). Bei einer vollständigen Rekultivierung der Grube wären rund 3,7 ha frucht- bares Landwirtschaftsland entstanden, welches als Fruchtfolgefläche ge- golten hätte (act. 9, S. 16 f.). Mit der Erstellung der Jagdschiessanlage kann diese Fruchtfolgefläche nun nicht mehr geschaffen werden, weshalb diese anderenorts im Kanton kompensiert werden muss (dazu: http://www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fabo/bodenzustand/theme n/fruchtfolgeflaechen.html). Diesbezüglich legt Art. 17 GPV (Sätze 2 und 3) folgendes fest: "Zur Kompensation sind im Kanton Zürich 3.7 Hektaren Fruchtfolgeflächen mit einer pflanzennutzbaren Gründigkeit von mindestens 50 cm auszu- scheiden. Der Ersatz der Fruchtfolgeflächen ist noch im Detail zu planen und innert 5 Jahren ab der rechtskräftigen Baubewilligung (Projektfestset- zung) zu realisieren." Ein solches Vorgehen entspricht der gängigen Praxis, welche sich u.a. an der Wegleitung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) "Res- source Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen" vom Mai 2011 orientiert, und ist entgegen rekurrentischer Auffassung sachgerecht und rechtskon- form. 6.1. Streitgegenstand ist ein kantonaler (öffentlicher Gestaltungsplan) im Sinne von § 84 Abs. 2 PBG. Es gelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzun- gen und Verfahrensabläufe wie für die kantonalen Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerungen, für welche der Gesetzgeber in § 44a PBG eine explizite Regelung statuierte (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 147). Während der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplans, welche vom
17. Juni bis zum 25. September 2014 dauerte, gingen zahlreiche Einwen- dungen ein. Am 3. Februar 2015 wurde eine Einigungsverhandlung mit der Standortgemeinde Bülach durchgeführt. Insgesamt wurde einige wenige R4.2015.00083 Seite 12
Einwendungen ganz oder teilweise bei der definitiven und vorliegend stritti- gen Fassung des Gestaltungsplans berücksichtigt (act. 10.5, S. 1). Auch im Übrigen wurde das Verfahren entgegen rekurrentischer Auffassung in allen Teilen gesetzeskonform durchgeführt. Insbesondere kann von einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten keine Rede sein. 6.2. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall einerseits, inwieweit die vorgesehe- nen Bauten, Anlagen und Nutzungen im Einklang mit der richtplanerischen Festlegung stehen. Andererseits ist – soweit strittig – zu prüfen, ob der Ge- staltungsplan planungs- und baurechtskonform ist sowie die einschlägigen Bestimmungen des Umwelt- und Naturschutzes einhält. Die Rekurrentin moniert, in allen Baubereichen weise die Anlage Dimensi- onen und Nutzungen auf, die weit über die Richtplanvorgaben hinausgin- gen. Folglich dürfe sie in dieser Form an diesem empfindlichen Ort ausser- halb des Siedlungsgebiets nicht realisiert werden. 6.3. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliess- lich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zu- rückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtli- chen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den zuständigen Behörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermes- sen zu berücksichtigen. Folglich darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjeni- gen der Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere eben- so vertretbare Lösung ersetzen. Die Rekursinstanz hat jedoch dann korri- gierend einzugreifen, wenn sich die Planung aufgrund übergeordneter Inte- ressen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grund- sätzen der Raumplanung widerspricht oder offensichtlich unangemessen R4.2015.00083 Seite 13
bzw. nicht sachgerecht oder aus anderen Gründen schlechthin unhaltbar ist. 7.1. Mit dem strittigen Gestaltungsplan sollen in den Baubereichen A – D fol- gende Infrastrukturbauten und Anlagen realisiert werden (Art. 7 f. GPV; vgl. auch den Übersichtsplan voranstehend unter Ziffer 2 der Erwägungen): A Erschliessung Der Zufahrtsweg ab der Materlochstrasse zum Parkierung Parkplatz weist eine Länge von 20 m auf. Min- destens 50% der 120 Parkplätze sind als Schot- terrasen auszugestalten. B1 Infrastruktur Hauptgebäude mit Technikräumen, sanitären Indoor-Schiessanlagen Einrichtungen, Schulungsräumen, Lagern, Büro- und Verwaltungsräumen, Büchsenmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen (beschränkt auf Ar- tikel für den Jagd- und Schiessbedarf), Restaura- tionsbetrieb, Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball etc.) sowie einem gedeckten, lärmabsorbierend ausgestalteten Abschussbe- reich für die Kugelanlagen im Freien. Maximale Fläche der Büchsenmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen: 600 m2; maximale Fläche von Restaurant und Schulungsräumen zusammen 500 m2. B2 Schiesstunnel für Distan- Schalldichter und vollständig eingedeckter zen bis zu 300 m Schiesstunnel. C Kugelanlagen im Freien Kugelschiessanlagen im Freien mit bewegten und fixen Zielen, inklusive Lärmschutzmassnah- men. D Schrotanlagen im Freien Schrotschiessanlagen im Freien, bestehend aus Jagdparcours, Skeet- und Trapanlage, inklusive Lärmschutzmassnahmen. Die Anlagen sind so zu erstellen, dass auch die olympischen Sport- disziplinen Skeet und Trap trainiert werden kön- nen. 7.2. Zur verkehrsmässigen Erschliessung: Diese erfolgt von Norden her ab dem Kreisel zwischen Eglisau und Bülach über die bestehende Materlochstrasse, welche bisher vor allem dem Schwerverkehr zur Kies- grube Widstud diente. Die Strasse ist, wie der Augenschein gezeigt hat, in einem baulich guten Zustand und weder ausbau- noch sanierungsbedürftig. Die rekurrentischerseits behaupteten täglichen 1'200 Fahrzeugbewegun- R4.2015.00083 Seite 14
gen sind deutlich zu hoch gegriffen (vgl. dazu auch die nachstehenden Er- wägungen unter 7.3.3). Der Gestaltungsplan sieht deshalb zu Recht keine baulichen Massnahmen vor. Die Ausfahrt ist jedoch so zu gestalten, dass die wegfahrenden Fahrzeuge ebenfalls nach Norden in Richtung Kreisel gelenkt werden (Art. 6 GPV). Dieses Verkehrsregime ist nicht zu beanstanden. Die von der Rekurrentin geforderte Anbindung der Jagdschiessanlage an den öffentlichen Verkehr wäre schon wegen des ziemlichen eingeschränkten Benutzerkreises nicht sachgerecht. Die Anlage weist ein deutlich zu geringes und zu unregelmäs- siges Besucheraufkommen für eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr auf. Von einer verkehrsintensiven Einrichtung im Sinne der Recht- sprechung, welche eine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln be- dingt hätte (vgl. u.a. BRGE II Nr. 0014/2014 in BEZ 2015 Nr. 55) kann ent- gegen rekurrentischer Auffassung bei weitem keine Rede sein. Ohnehin ist nicht anzunehmen, dass die Jäger und Sportschützen mit Gewehr und Mu- nition im Bus anreisen würden, was bezüglich Sicherheit ohnehin nicht un- problematisch wäre. 7.3.1. Zur Parkierung: Der Gestaltungsplan sieht 120 Autoparkplätze vor, wobei die Hälfte davon als Schotterrasen realisiert werden muss (Art. 7 lit. a GPV). Die Rekursgegnerin begründet die strittige Parkierungsanlage wie folgt: "Die Festlegung der Parkplatzzahl erfolgte aufgrund einer Analyse der Nut- zung. Dabei wurde realistischerweise eine tiefe Fahrzeugbelegung ange- nommen (1,1 Personen pro Fahrzeug). Die Festlegung auf 120 Parkplätze erfolgte unter Berücksichtigung von ähnlich-gelagerten und somit ver- gleichbaren Fällen (z.B. Golfplätze). Eine Jagdschiessanlage ist keine ver- kehrsintensive Anlage" (act. 9, S. 5 unten). Für den Fahrzeugabstellplatzbedarf von Schiessanlagen gibt es weder kan- tonal noch kommunal eine explizite Reglung. Ziffer 3.2 der Parkplatzver- ordnung 1996 der Stadt Bülach (in der teilrevidierten Fassung von 2009) verweist bezüglich des Fahrzeugabstellplatz-Normbedarfs bei Sportanlagen oder ähnlichen Nutzungen auf die VSS-Norm SN 640281. Die notwendige bzw. zulässige Anzahl Parkplätze für eine solche Schiess- anlage ist folglich im Einzelfall zu bestimmen. Ausgangspunkt ist dabei § 243 Abs. 1 lit. a PBG, wonach bei der Neuerstellung von Bauten und An- R4.2015.00083 Seite 15
lagen Abstellplätze im gebotenen Ausmass zu schaffen sind. Die bereits erwähnte VSS-Norm SN 640281 ist nach einheitlicher Rechtsprechung ein geeignetes Instrument zur Ermittlung eines zweckmässigen Parkplatzan- gebotes, welches zudem den gebotenen umweltrechtlichen Anliegen Rechnung trägt (u.a. BGr 1A.318/2005 vom 27. Februar 2007, E. 9.2.). Die Wegleitung der Baudirektion des Kantons Zürich zur Regelung des Park- platzbedarfs in kommunalen Erlassen knüpft ebenfalls an diese VSS-Norm an (BRKE IV Nr. 0075/2009 vom 14. Mai 2009 in BEZ 2010 Nr. 12). 7.3.2. Die Rekursgegnerin hat die strittige Schiessanlage bezüglich Parkplatzbe- darf unzutreffenderweise mit einem Golfplatz verglichen. Während der Be- trieb auf den Aussenanlagen (Kugel- und Schrotschiessanlagen) der Jagd- schiessanlage, welche für die Jagdausbildung und die Sportschützen wich- tige Schwerpunkte sind, aus Lärmschutzgründen auf 400 Schiesshalbtage pro Jahr beschränkt sowie tageszeitlich und über das Wochenende erheb- lich limitiert ist, haben Golfplätze deutlich längere Betriebszeiten und sind einem grösseren Publikumskreis zugänglich. Diese Sportanlagen sind, sei- en es nun 9- oder 18-Loch-Plätze, während der Saison (je nach Golfplatz mehr oder weniger ganzjährig wie im Kanton Zürich in Otelfingen [http://www.golfparks.ch/de/golfparks/golfpark/otelfingen] bzw. Untereng- stringen [http://www.golf-unterengstringen.ch] oder wenigstens von anfangs April bis November wie Schönenberg [http://www.golf-schoenenberg.ch] oder Breitenloo [http://www.golfsuisse.ch/golfclubs/overview.cfm?clubnr=9] ohne Einschränkungen ganztätig in Betrieb. Es gibt also keine "Golfhalbta- ge". Ferner führen die entsprechenden Golfclubs auf ihren Plätzen zahlrei- che Turniere und andere Clubveranstaltungen, auch an Wochenenden durch. Schliesslich verfügen Golfplätze meistens über eine voll ausgebaute Gastronomie, die auch der Allgemeinheit individuell oder für Events (Hoch- zeiten, Geburtstage, Betriebsfeiern oder andere Feste) zur Verfügung ste- hen. Die genannten Kriterien treffen auf die strittige Jagdschiessanlage ge- rade nicht zu. Deshalb haben Golfplätze ein deutlich grösseres Verkehrs- aufkommen als eine Jagdschiessanlage der vorliegenden Art und damit ei- nen grösseren Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen. Die hier grundsätzlich massgebende VSS-Norm SN 640281 (in der aktuel- len Fassung vom 1. Dezember 2013) beinhaltet zwar einen Richtwert für Schiessanlagen, nämlich 0,5 Abstellplatz pro Scheibe (Tabelle S. 13). Al- lerdings geht es dabei nicht um Spezialanlagen der vorliegenden Art, son- R4.2015.00083 Seite 16
dern um die üblichen in der Schweiz zahlreich vorhandenen Schiessanla- gen (Schiessstände) für das 300 m bzw. das 25/50 m-Schiessen. Derartige Anlagen, welche regelmässig von Schützenvereinen geführt werden, die- nen einerseits der Erfüllung der militärischen Schiessplicht (obligatorisches Bundesprogramm) sowie andererseits dem sportlichen Vereinsschiessen. Grossmehrheitlich konzentriert sich der Schiessbetrieb auf das Wochenen- de (meist Freitagnachmittag/Samstag/Sonntagmorgen). Diese Schiessan- lagen weisen durchschnittlich 10 – 20 oberirdische Scheiben auf. Eine Büchsenmacherei ist nur in Ausnahmefällen angegliedert. Zudem führen die Vereine regelmässig Schützenfeste und andere gesellige Anlässe in ih- ren Schützenhäusern durch. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen schiesstechnischen, zeitlichen und auch sonstigen Nutzung lässt sich für die vorliegend strittige Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsanlage, deren Bestandsteile voranstehend bereits beschrieben wurden, nicht auf die genannte VSS-Norm abstellen. Dazu kommt, dass die Jagdschiessanlage Widstud aus Platz- und Kosten- gründen über nur wenige Scheiben im unterirdischen schalldichten 300 m Schiesstunnel, der zudem von der Büchsenmacherei für das Ein- schiessen reparierter oder neuer Jagdwaffen dienen soll, verfügen wird. Die Anzahl der ebenfalls indoor geplanten Scheiben für das Pistolenschiessen sowie im Schiesskino sind ebenfalls noch nicht definitiv festgelegt. Auf dem Jagdparcours sowie im Trap- und Skeet wird grossmehrheitlich ohnehin nicht auf Scheiben, sondern auf bewegte Ziele wie Rollhasen oder Wurf- tauben geschossen (act. 10.15, S. 12). Eine Ermittlung des Parkplatzbe- darfs aufgrund der Scheibenzahl ist im vorliegenden Fall folglich kein taug- liches bzw. kein sachgerechtes Vorgehen. 7.3.3. Damit ist die Anzahl der notwendigen und damit zulässigen Autoabstellplät- ze aufgrund der zu erwartenden Nutzungsintensität (Anzahl der Schützen, welche die Anlage gleichzeitig benutzen; Instruktions- und sonstiges Hilfs- personal) in Kombination mit dem Fahrzeugbesetzungsgrad zu ermitteln (dazu im Detail S. 8 ff. der VSS-Norm). Kein Massstab darf diesbezüglich das zu erwartende Verkehrsaufkommen bei den wenigen gemäss Gestal- tungsplan erlaubten Sonderanlässen sein (Art. 20 Abs. 4 GPV). Bei Anla- gen, die wie im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Nutzungsart eine stark schwankende Nachfrage aufweisen, darf das Parkplatzangebot nicht auf die Spitzen ausgelegt werden (in diesem Sinne S. 21 der genannten R4.2015.00083 Seite 17
VSS-Norm). Zu berücksichtigen ist zudem, dass – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – eine Flächenreduktion bei den Infrastruktur- bauten vorzunehmen sein wird, und kein Restaurant im gemäss Gestal- tungsplan vorgesehenen Mass realisiert werden darf. Bezüglich der Zahl der voraussichtlichen Fahrten zur Jagdschiessanlage ist selbst die Rekursgegnerin bzw. die beauftragte Planungsfirma unsicher. Gemäss Rekursantwort ist mit etwa 100 - 150 täglichen Zufahrten zu rech- nen (act. 9, S. 18). Die Zahl dürfte über das ganze Jahr gesehen erheblich variieren. Der Wegleitung für Interessenten zur Absolvierung der Jägerprü- fung im Kanton Zürich ist etwa zu entnehmen, dass der Theoriekurs für die so genannte Anwärterprüfung im Ausbildungszyklus 2016/17 blockweise zwischen dem 24. November 2016 und 16. März 2017 durchgeführt wird (http://www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fjv/Jagd/jaeger_werden. html). Beim Schiessbetrieb ist ebenfalls von stark unterschiedlichen Fre- quenzen bei den einzelnen Schiesshalbtagen auszugehen. Klar ist immer- hin, dass bei nicht mehr als 1'500 aktiven Jägern die von der Rekurrentin behaupteten 1'200 Fahrten (Zu- und Wegfahrten zusammengezählt) pro Tag unrealistisch hoch sind. Der von der Rekursgegnerin angenommene Fahrzeugbesetzungsgrad von 1,1 Personen dürfte etwa zutreffend sein, da Jäger und Schützen erfahrungsgemäss eher selten in Gruppen zu solchen Schiessanlagen anreisen. Aufgrund dieser Ausgangslage und der gebotenen spezifischen Einzelfall- beurteilung ist die Anzahl der gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen 120 Fahrzeugabstellplätze deutlich zu hoch und signifikant zu reduzieren. Insoweit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Streitsache ist in diesem Sinne an die Baudirektion Kanton Zürich zurückzuweisen. Letztere wird in diesem Zusammenhang auch über den Abstand zwischen dem neu zu definierenden Parkierungsareal (reduzierter Baubereich A) und dem Bio- top am Simeligraben zu entscheiden haben. 7.4.1. Im Hauptgebäude sind verschiedene Infrastruktureinrichtungen geplant, welche rekurrentischerseits teilweise in Frage gestellt werden. 7.4.2. Zur Büchsenmacherei (umgangssprachlich: Waffenhandlung mit angeglie- derter Reparaturwerkstatt): Strittig ist vorab deren Grösse bzw. deren zu- R4.2015.00083 Seite 18
lässige Fläche. Die Notwendigkeit einer Werkstatt mit einem Verkaufsbe- reich für jagdspezifische Produkte wird von der Rekurrentin grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie verlangt aber mit der vorgeschlagenen teilweisen Neuformulierung eine flächenmässige Verkleinerung dieser Einrichtung. Gemäss Art. 8 Abs. 3 GPV darf die Büchsenmacherei, bestehend aus Ver- kaufsladen und Werkstatt, eine Maximalfläche von 600 m2 aufweisen. Zur geplanten Büchsenmacherei hält die Rekursgegnerin im Bericht zum Ge- staltungsplan Widstud u.a. fest: "Jagdliche und sportliche Schusswaffen sind hochpräzise und mechanisch komplexe Geräte, welche sehr viel Pflege benötigen. Sie sind zudem gröss- tenteils mit empfindlichen optischen Zielgeräten ausgestattet. Eine perma- nente und fachlich kompetente Beratung und Reparaturmöglichkeit vor Ort ist daher eine zentrale Komponente der gesamten Anlage. Die Aufgaben, welche die Büchsenmacherei vor Ort zu erfüllen hat, können nur von einem voll ausgebauten Betrieb und damit nicht von einer kleinen Dependance einer andernorts bereits bestehenden Büchsenmacherei sichergestellt werden. Der sichere und treffsichere und damit auch der tierschutzgerech- te Umgang mit jagdlichen Waffen hängen neben den Fähigkeiten des Schüt- zen auch stark von der Qualität der eingesetzten Waffen ab. Es ist daher unumgänglich, in die Anlage eine Büchsenmacherei, welche die Schützen beraten oder mit Waffen versorgen kann und wo sich die Benutzer der An- lage mit Munition sowie allem anderen, was zur Jagdausübung benötigt wird eindecken können, zu integrieren. Eine qualitativ hochstehende Büch- senmacherei ist vor Ort nur realisierbar, wenn diese auch langfristig wirt- schaftlich überleben kann" (act. 10.4, S. 5). Diesen Ausführungen ist, soweit sie sich auf die Notwendigkeit einer Büch- senmacherei beziehen, grundsätzlich beizupflichten. Auf die Thematik, ob diese nun als Filiale einer bereits andernorts bestehenden Büchsenmache- rei oder als eigenständiges Geschäft realisiert wird (und die damit zusam- menhängenden Fragen der Wirtschaftlichkeit), muss hier – wo in erster Li- nie raum- und richtplanerische sowie umweltschutzrechtliche Aspekte massgebend sind – nicht weiter eingegangen werden. Hingegen ist vor allem der Flächenbedarf eines solchen ausschliesslich für die Jagdschiessanlage konzipierten Betriebs zu prüfen. Vor diesem Hinter- grund drängt sich ein Vergleich mit anderen Büchsenmachereien sowie De- tailhandelsgeschäften generell auf. Die Verkaufsfläche von Waffengeschäf- ten bzw. jagdspezifischen Läden in der Schweiz ist recht unterschiedlich. Grössere Waffengeschäfte mit Vollsortiment weisen Flächen (ohne Werk- statt) in der Grössenordnung von 200 m2 auf (vgl. u.a. www.hunters- paradise.ch); kleinere bis mittelgrosse Waffengeschäfte mit Vollsortiment R4.2015.00083 Seite 19
haben Ladenflächen im Bereich von 100 m2 (vgl. u.a. www.waffen- ingold.ch/ueber-uns/nachfolger-gesucht). Generell hängt die Durchschnitts- fläche schweizerischer Detailhandelsgeschäfte stark von Faktoren wie Ort und Branche ab. Volg-Läden, welche mit 578 Geschäften einen ziemlich repräsentativen Vergleich liefern, wiesen 2015 gesamtschweizerisch eine durchschnittliche Verkaufsfläche von 172,7 m2 auf (www.volg.ch/ueber- volg/volg-konsumwaren-ag/zahlen-zur-verkaufsfront). Dazu dürfte erfah- rungsgemäss eine etwa gleich grosse Lagerfläche kommen. Angesichts dieser Vergleichszahlen ist die gemäss Art. 8 Abs. 3 GPV ma- ximal zulässige Fläche von 600 m2 deutlich zu gross bemessen und daher auf maximal 400 m2 zu reduzieren. Bei einer solchen Fläche können so- wohl ein übersichtliches Verkaufsgeschäft mit einem ausreichenden jagd- spezifischen Sortiment als auch eine fachtechnisch hochwertige Werkstatt eingerichtet werden. In korrekter Weise beschränkt Art. 7b GPV das Ange- bot des Verkaufsladens auf das Sortiment des Jagd-/Schiessbedarfs, also auf Waffen, Munition und andere Artikel für die jagdlichen Bedürfnisse bzw. derer der ebenfalls (eingeschränkt) zugelassenen Sportschützen. Die dies- bezüglich rekurrentischerseits verlangte Neuformulierung ist folglich unnötig und sachlich nicht gerechtfertigt. 7.4.3. Zu den Schulungsräumen und zum Restaurant: Diese sind Im Hauptge- bäude, also im Baubereich B1, geplant und miteinander kombiniert, so dass je nach Anlass mehr Schulungsraum oder mehr Restaurationsfläche zur Verfügung stehen soll. Art. 8 Abs. 4 GPV hält dazu fest: "Die Fläche von Restaurant und Schulungsräumen im Baubereich B1 darf 500 m2 betragen (2/3 Restaurant, 1/3 Schulung). Die Zielgruppe des Res- taurants sind die Nutzer der Jagdschiessanlage. Anlässe müssen im Zu- sammenhang mit dem Zweck der Jagdschiessanlage stehen." Der Bericht zum Gestaltungsplan Widstud präzisiert diese Bestimmung wie folgt: "Die gesamte Anlage dient in erster Linie Wildschutzorganen und Jägern als Aus- und Weiterbildungsstätte. Im Rahmen der Aus- und Weiterbildung finden jährlich Dutzende von Veranstaltungen statt: Theoretische Grund- ausbildung, Waffenhandhabung, praktische Schiessausbildung, Praxistage, Schiesskurse, Testen neuer Waffensysteme, Anschussseminare, Schiessprü- fungen, von der Fischerei- und Jagdverwaltung angeordnete Weiterbil- dungskurse, etc. In vielen der angebotenen Kurse hat das jagdliche Schies- sen einen zentralen Stellenwert. Es macht daher Sinn, auf der Anlage Wid- R4.2015.00083 Seite 20
stud auch entsprechende Schulungsräumlichkeiten einzuplanen, damit Theorie und Praxis optimal am gleichen Standort kombiniert werden kön- nen. Die Schulungsräume und Räumlichkeiten des Restaurationsbetriebs sind so auszugestalten, dass sie bei Bedarf für Versammlungen von Jagdbezirken, jagdlichen Verbänden oder Veranstaltungen der Fischerei- und Jagdver- waltung kombiniert genutzt werden können. Nutzer der Schiesseinrichtun- gen schiessen in der Regel anlässlich eines Besuchs auf der Anlage nicht stundenlang ununterbrochen. Konzentriertes Schiesstraining ermüdet das Auge recht schnell. Folglich macht es Sinn und ist betreffend Trainingsef- fekt bedeutend wirksamer, abwechslungsweise zu schiessen und wieder zu pausieren. Aus genannten Gründen wird ein Restaurant mit einem vernünftigen Grundangebot (Getränke, Zwischenverpflegung, einfaches Mittagessen, etc.) eingeplant. Es ist keinesfalls vorgesehen, das Restaurant als regionales Ausflugsziel im Grünen oder Gourmetrestaurant zu positionieren. Es soll, wie beschrieben, in erster Linie die Bedürfnisse der Anlagennutzer abde- cken. Wie bei der Büchsenmacherei lässt sich die definitive Grösse und Raumauf- teilung des Restaurationsbetriebs und der Ausbildungsräume zum aktuel- len Planungszeitpunkt noch nicht genau festlegen. Geplant ist, diese Räume so anzuordnen, dass sie bei Bedarf zumindest teilweise kombiniert als grosser Versammlungsraum genutzt werden können. Im Kanton Zürich sind rund 1500 Personen jagdlich aktiv und der grösste jagdliche Verband hat fast 1000 Mitglieder. Es macht daher Sinn, die Räumlichkeiten so zu ge- stalten, dass Versammlungen mit mehreren 100 Personen (Generalver- sammlungen, Informationsveranstaltungen etc.) möglich sind" (act. 10.4, S. 6). In ihrer Rekursantwort verweist die Baudirektion explizit auf diese Ausfüh- rungen. Mit dieser Zielvorstellung (wozu auch die Parkierungsanlage für 120 Fahr- zeuge sowie die zu gross konzipierte Büchsenmacherei gehört) wären alle Voraussetzungen geschaffen, mit dem Gestaltungsplan ein jagdsportliches Eventzentrum errichten zu können. Ein solches steht aber weder im Ein- klang mit der Richtplanvorgabe noch wäre es raumplanerisch an diesem Ort ausserhalb des Baugebiets zu verantworten. Fundamentale Grundsätze des Raumplanungsgesetzes stünden einer solchen Anlage und Nutzung diametral entgegen. Die Jagdschiessanlage ist zwar aus Lärmschutzgrün- den quasi negativ standortgebunden, was jedoch für die meisten vorgese- henen Infrastrukturbauten, insbesondere in der gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen Grösse, nicht zutrifft. R4.2015.00083 Seite 21
Es dürfte zwar sachgerecht sein, etwa den für die Jägerprüfung notwendi- gen theoretischen Lehrgang oder andere jagdspezifische Weiterbildungs- kurse auf der Jagdschiessanlage durchführen zu können. Praxis und Theo- rie lassen sich damit ohne Ortswechsel sinnvoll verbinden. Insoweit ist ein grundsätzlicher Bedarf nach einem Schulungsraum ausgewiesen. Hinge- gen sind jagd-gesellschaftliche Anlässe, Generalversammlungen von Jagd- vereinen oder andere Veranstaltungen in keiner Weise standortgebunden und können, wie bis jetzt auch schon, irgendwo durchgeführt werden. Die Vorstellung der Rekursgegnerin, auf der Jagdschiessanlage Widstud An- lässe mit Hunderten von Personen abhalten zu wollen, ist vor diesem raumplanerischen Hintergrund geradezu abenteuerlich. Folglich stellt sich die Frage nach der zulässigen und sachgerechten Grösse eines solchen Schulungsraums. Gemäss Art. 8 Abs. 4 GPV ist für Schulungsräume eine Fläche von rund 170 m2 (1/3 von 500 m2) vorgesehen. Gemäss den kantonalzürcherischen Empfehlungen haben Unterrichtsräu- me in Volksschulen u.a. eine Bodenfläche von 2,5 m2 pro lernende Person aufzuweisen (www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulrecht_ finanzen/schulhausbauten.html, S. 7). Andere Kantone kennen vergleichba- re Flächenstandards für ihre Schulen. Die ETH Zürich hat gemäss ihren Richtlinien bei Seminarräumen einen Flächenbedarf von 1,6 – 2,2 m2 pro studierende Person (www.ethz.ch/de/utils/search.html?search=Richtlinien+ Seminarr%C3%A4ume&language=de). Ob die gemäss Gestaltungsplan vorgesehene Fläche von rund 170 m2, was mehr als zwei grossen Schul- zimmern entspricht, aufgrund dieser oder vergleichbarer Flächenstandards im vorliegenden Fall angemessen oder doch bereits zu gross ist, wird die Vorinstanz im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch zu prüfen ha- ben. Insoweit ist die Streitsache an diese zurückzuweisen. Für die Verpflegung der Schützen und Besucher von Theoriekursen ist kein Restaurationsbetrieb mit einer Fläche von rund 330 m2 (2/3 von 500 m2) zwingend notwendig. Die Verpflegung dieses Personenkreises kann mittels Automaten, Take-Away, Sandwich-Bar, Catering und ähnlichen Einrichtun- gen mit einer reichhaltigen Auswahl in einer guten Qualität ohne weiteres sichergestellt werden. Solche Verpflegungsmöglichkeiten haben keinen be- sonders grossen Flächenbedarf, jedenfalls keinen solchen wie das gemäss Gestaltungsplan vorgesehene Restaurant samt entsprechender Küche. Die Argumentation, der Restaurationsbetrieb müsse einen Beitrag an die Grundfinanzierung der Schiessanlage leisten, ist zwar durchaus nachvoll- R4.2015.00083 Seite 22
ziehbar (act. 10.15, Anhang 4-1c). Dieses finanzielle Interesse ist aber we- niger stark zu gewichten als das raumplanerische. Zudem lassen sich selbst mit einem kleineren Verpflegungsbereich gute finanzielle Erträge ge- nerieren. Immerhin hält selbst die Rekursgegnerin fest, dass der Verpfle- gungsbetrieb in erster Linie die Grundbedürfnisse der Anlagennutzer abde- cken solle. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass sich im Übrigen auch der Stadtrat Bülach für eine Flächenverkleinerung in diesem Bereich ausgesprochen hat (act. 10.7). Die Rekursgegnerin ist somit anzuweisen, die für die Verpflegung notwen- dige Fläche auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Auf ein öffentliches Restaurant ist zu verzichten. Insoweit erweist sich der Rekurs ebenfalls als begründet. 7.5. Zu den Indoor-Schiessanlagen und zum 300 m-Schiesstunnel (letzterer im Baubereich B2): Deren Notwendigkeit für die jagdliche Ausbildung ist in den vorgesehenen Dimensionen ausgewiesen (u.a. act. 10.15, S. 12). Die re- kurrentischerseits zumindest sinngemäss verlangte flächenmässige Ver- kleinerung der entsprechenden schiesstechnischen Anlagen wäre deshalb nicht sachgerecht und würde eine geordnete fachgerechte jagdliche Aus- bildung in Frage stellen. Der 300 m-Schiesstunnel wird in der Umgebung keine Lärmimmissionen verursachen, da er vollständig eingedeckt wird, was ursprünglich nicht vor- gesehen war. Er ist daher, wie die eigentlichen Indoor-Anlagen (Schiess- kino, Kurzdistanzen, Kleinkaliber), lärmschutzmässig nicht beachtlich. Im Untergeschoss des Baubereichs B1 ist u.a. der einseitig offene Ab- schussbereich für die Kugelanlagen mit Distanzen zwischen 50 m bis 150 m, wo auf stehende Scheiben und bewegte Ziele im Freien (Baube- reich C) geschossen wird, geplant. Zur Lärmreduktion sind die ersten 20 m dieser Anlage überdacht und zudem lärmabsorbierend auszukleiden (Art. 11 Abs. 3 lit. b GPV). Die vorgesehenen Dimensionen dieses Ab- schussbereichs sind – wie von der Rekursgegnerin zutreffend festgehal- ten – für den Betrieb dieser Kugelanlage unverzichtbar, folglich sachge- recht und daher nicht zu verkleinern. R4.2015.00083 Seite 23
7.6. Zu den Kugel- und Schrotanlagen im Freien: Die bereits beschriebene Ku- gelanlage dient ebenso der jagdlichen Ausbildung wie die mehrteilige Schrotanlage, welche mit einer Ausdehnung von 2,28 ha rund 40 % der Perimeterfläche des Gestaltungsplans belegt. Auf dieser wird mit Schrot- patronen auf den laufenden Blechhasen, den Rollhasen (rollende Wurf- scheibe) sowie auf Wurftauben (Skeet und Trap) geschossen. Über die An- lage führt zudem ein Jagdparcours. Auf diesem wird das reaktionsschnelle und präzise Schiessen unter wechselnden Bedingungen geübt (act. 10.15, S. 2). Die genannten Schiessdisziplinen sind grossmehrheitlich auch prakti- scher Inhalt der Jägerprüfung (§§ 12 f. der Verordnung über die Jägerprü- fung). Die Rekurrentin verlangt eine Redimensionierung der Anlagen im Freien, nicht zuletzt mit dem Argument, das sportliche Skeet- und Trapschiessen sei an diesem Ort unzulässig. In ihrer Rekursantwort hat die Baudirektion jedoch überzeugend dargelegt, dass solche Anlagen aus Gründen der Schiessart und der Sicherheit sowie wegen des Lärmschutzes zwingend eine bestimmte Grösse mit vorgeschriebenen Mindestparametern aufwei- sen müssen, damit sie überhaupt betrieben werden können bzw. dürfen. Bei einer flächenmässigen Verkleinerung könnten z. B. die notwendigen Sicherheitsabstände zwischen den Schützen nicht mehr eingehalten wer- den (act. 9, S. 6). Die Grösse der Kugelfänge ändert sich bei einer Verklei- nerung der Schiessanlage nicht. Mit der gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen Flächenausdehnung kön- nen alle schiesstechnischen Vorgaben erfüllt werden, womit auf diesen An- lagen ein dem Ausbildungs- und Übungszweck entsprechendes Training durchgeführt werden kann. Entgegen rekurrentischer Meinung wären die Skeet- und Trapanlagen sowie die übrigen Schiessstände überdies nicht kleiner dimensioniert, wenn diese ausschliesslich jagdlichen Schützen vor- behalten wären. Die für das Training in den olympischen Disziplinen Skeet und Trap notwendigen technischen Anpassungen sind weder grössen- noch immissionsrelevant (act. 9, S. 4). Dasselbe gilt für die Kugelanlagen. Folglich spielt die (partiell zulässige) sportschützliche Mitbenutzung bei der Konzipierung der Grösse der Schiessanlagen generell keine Rolle. R4.2015.00083 Seite 24
7.7. Weisen die schiesstechnischen Anlagen eine sachgerechte Grösse auf, steht insoweit die beantragte Verkleinerung des Gestaltungsplanperimeters ausser Diskussion. 8. Die Kubatur des Baubereichs B1, der maximal eine Länge von 43 m, eine Breite von 26 m sowie eine Höhe von 11 m aufweisen darf, ist entgegen re- kurrentischer Auffassung nicht zu beanstanden. Die beiden Untergeschos- se liegen unterhalb des Randes der Kiesgrube; die beiden Obergeschosse dürfen die Höhenkote von 440 m.ü.M. nicht überschreiten. Damit kann grundsätzlich eine gute Einordnung in die Umgebung erreicht werden. Die abschliessende Beurteilung der Einordnung hat anhand des konkreten Pro- jekts im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Immerhin sind in allen Baubereichen Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird (Art. 9 Abs. 1 GPV); zudem sind Dachflächen, soweit möglich, extensiv zu begrünen (Art. 9 Abs. 2 GPV). Inwieweit es trotzdem zweckmässig wäre, die Kubatur aufgrund der voranstehenden Erwägungen unter Ziffer 7.4.3 zu verkleinern, hat die Re- kursgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens zu entscheiden. Die rekurrentischerseits verlangte generelle Begrünungspflicht der Dächer ist weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt. Dasselbe gilt bezüglich der übrigen beantragten textlichen Anpassungen bezüglich Gestaltung. Mehr als eine "besonders gute Gestaltung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GPV kann von der Bauherrschaft hier nicht verlangt werden. Die vorgesehenen Dimensionen und die Platzierung der Anlagen in den Baubereichen C und D, welche aus Lärmschutzgründen unterhalb der Höhenkote des gewachsenen Terrains erstellt werden müssen und daher von ausserhalb der Jagdschiessanlage optisch kaum einsehbar sein wer- den (Art. 11 Abs. 3 lit. a GPV), sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 9.1. Die Rekurrentin moniert, die Schiessanlage verursache übermässigen Lärm, welcher sich insbesondere auf dem Areal ihres Schulinternats, wo zahlreiche stressanfällige und psychisch belastete Kinder und Jugendliche R4.2015.00083 Seite 25
lebten, ausgesprochen störend und nachteilig auswirke. Gemäss Lärmgut- achten der Bauherrschaft würden zwar die gesetzlichen Grenzwerte einge- halten; diese Immissionsabklärung sei im vorliegenden Fall allerdings man- gel- bzw. lückenhaft durchgeführt worden. Gemäss dem von der Firma SINUS Engineering AG erstellten Parteigutachten (act. 4.2), das teilweise von anderen Parametern ausgehe, werde der massgebende Grenzwert von 55 dB(A) mit 61,3 dB(A) (ohne Berücksichtigung von Lärmschutzmass- nahmen am Berechnungsstandort) bzw. 59,1 dB(A) (mit Lärmschutzmass- nahmen am Berechnungsstandort) deutlich überschritten. Überdies werde das gesetzliche Vorsorgeprinzip nicht konsequent beachtet. Schliesslich sei auf ihrem Schulareal unverständlicherweise keine Lärmabklärung vorge- nommen worden. 9.2. Das Baurekursgericht wies die Rekursgegnerin anlässlich des Augen- scheins vom 6. November 2015 an, bei zwei Orten auf dem rekurrentischen Schulareal, das unbestrittenermassen der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zu- geordnet ist, ergänzende Lärmabklärungen vorzunehmen (Prot. S. 6) und entsprach insoweit dem rekurrentischen Antrag Nr. 1. Diese vom beauftrag- ten Ingenieurbüro Basler & Hofmann AG erstellte Ergänzung, welche zum Schluss kommt, dass auch hier der massgebende Grenzwert eingehalten werde, datiert vom 10. November 2015. Bei den Ermittlungsorten "west- lichstes Fenster im Obergeschoss des Gebäudes R.-strasse 15" und "west- lichstes Fenster im Schulzimmer Hochparterre des Gebäudes R.- strasse 19" wurden grenzwertkonforme Werte von 48,7 dB(A) bzw. 48,8 dB(A) ermittelt. Die Definition der Ermittlungsorte erfolgte im Übrigen im Einverständnis der Rekurrentin. 9.3.1. Die Jagdschiessanlage Widstud ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV). Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsor- ge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Ande- rerseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Lärm- immissionen in der beurteilungsrelevanten Umgebung zu keiner Über- R4.2015.00083 Seite 26
schreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen (Art. 8 und 13 ff. USG; Art. 40 Abs. 2 LSV). Letzteres ist hier nicht relevant. Die Lärmschutzverordnung hat bezüglich des Lärms von zivilen Schiessan- lagen, wozu auch Jagdschiessanlagen der vorliegenden Art gehören, Be- lastungsgrenzwerte festgelegt (Ziffer 1 Anhang 7 LSV). Danach haben sol- che Anlagen im Bereich der Empfindlichkeitsstufe II einen Planungswert von 55 dB(A) einzuhalten (Ziffer 2 Anhang 7 LSV). Bei neuen Anlagen, welche per definitionem noch nicht realisiert wurden, hat die Lärmermittlung aufgrund vom Modellberechnungen zu erfolgen. Die entsprechenden Grundsätze und Pegelkorrekturen finden sich in Ziffer 31 und 32 Anhang 7 LSV. Die u.a. als Berechnungsbasis dienenden Schiesshalbtage und Schusszahlen werden in Ziffer 322 und 323 Anhang näher definiert. Der re- kurrentische Einwand, der Planungswert von 55 dB(A) sei in Berücksichti- gung eines neueren Bundesgerichtsurteils zu wenig streng, ist unbegrün- det. Bei jenem Urteil ging es um einen völlig anderen Sachverhalt und eine andere Lärmkategorie. 9.3.2. Die Rekursgegnerin führte ein Testschiessen zwecks Kalibrierung in der Kiesgrube Widstud durch und eruierte die Schiesslärmimmissionen an- schliessend aufgrund des allgemein anerkannten Berechnungsmodels SonARMS der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Dübendorf (EMPA). Das vom Ingenieurbüro Basler & Hofmann AG in Zu- sammenarbeit mit der EMPA und der Lärmschutzfachstelle des Kantons Zürich (FALS) verfasste Gutachten kam zum Schluss, dass beim ermittel- ten Belastungsgrenzwert auf der Basis von 400 Schiesshalbtagen und ei- ner Gesamtzahl von 826'000 jährlichen Schüssen der Planungswert an al- len beurteilungsrelevanten Orten − gemäss erwähntem Ergänzungsgutach- ten selbst auf dem rekurrentischen Areal − eingehalten werde. Dazu wird in der Rekursantwort im Detail ausgeführt: "Für das öffentliche Testschiessen vom 25. August 2014 wurde versucht, mit provisorischen Hindernissen die Schutzwirkung möglichst optimal nachzubilden. In Richtung Norden [also in Richtung des rekurrentischen Schulinternats] war das nur zum Teil möglich, da die Schutzwirkung (Ge- bäude, Überdeckung und lärmabsorbierende Auskleidung der Abschussbe- reiche) gegen Norden mit den Schiesstunnels nur mangelhaft simuliert werden konnte. Mit den effektiven Hindernissen wird der Direktschall im R4.2015.00083 Seite 27
Norden deutlich tiefer sein. Wo der Lärm aber auch bereits an der Quelle vermindert werden kann, wie mit der 20 m langen Überdeckung des Ab- schussbereichs Kugel, reduzieren sich selbstverständlich auch entspre- chende Reflexionen. Dass die Reflexionen einen wichtigen Anteil der Im- missionen bilden, hat sich in den Berechnungen und den Messungen ge- zeigt. Wie die Kalibrationsmessungen mit Registrierung der Wetterbedin- gungen zeigen, werden diese Reflexionen an den Waldrändern durch das Ausbreitungsmodell nARMS zuverlässig erfasst (nicht aber durch das Gut- achten der SINUS Engineering AG). Damit sind auch in den Berechnungen diese Reflexionen korrekt enthalten. Zudem enthält das Lärmgutachten ei- nen differenzierten Vergleich zwischen Messung und Modellberechnung, wobei eine gute Korrelation festgestellt worden ist" (act. 9, S. 15 f.). Diese zutreffenden Ausführungen vermag die Rekurrentin in keiner Weise zu widerlegen. So stimmt insbesondere ihr Einwand, die lärmrelevanten Reflexionen des nahen Waldrandes seien nicht einbezogen worden, offen- sichtlich nicht. Auch die Dauer des Testschiessens ist nicht im rekurrenti- schen Sinne relevant. Bei diesem ging es nicht darum, einen ganzen Schiesshalbtag zu simulieren, sondern das Berechnungsmodell auf die Verhältnisse vor Ort zu kalibrieren. Mit der Rekurrentin ist immerhin einig zu gehen, dass die Lärmermittlung mit solchen Berechnungsmodellen, auch wenn sie allgemein anerkannt und mittelweile ziemlich ausgereift sind, mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. Dies stellt auch die Rekursgegnerin nicht grundsätzlich in Abrede. Es ist daher – wie in Art. 11 Abs. 4 GPV festgehalten − angezeigt, die nachfol- gende Baubewilligung dahingehend nebenbestimmungsweise zu ergänzen, dass die Grenzwerteinhaltung nach Erstellung der Schiessanlage im Rah- men von Abnahmemessungen vor ihren definitiven Inbetriebnahme verifi- ziert wird. Die genannte Gestaltungsplanvorschrift sieht sogar ein jährliches Controlling vor. 9.3.3. Unberechtigt ist schliesslich die rekurrentische Rüge, die Emissionen des Streitobjekts müssten im Rahmen des Vorsorgeprinzips des Umwelt- schutzgesetzes über die Grenzwerteinhaltung hinaus weiter reduziert wer- den. Die Bauherrschaft hat mit dem Gestaltungsplan im Rahmen der Vor- sorge in genügender Weise zahlreiche lärmreduzierende Massnahmen festgesetzt. Dazu gehören u.a. die vollständige Eintunnelung der 300 m- Schiessanlage (was ursprünglich nicht vorgesehen war), die Platzierung der lärmerzeugenden Aussenanlagen deutlich unterhalb des Grubenrandes R4.2015.00083 Seite 28
sowie zahlreiche bauliche Optimierungen zwecks Lärmreduktion in den Ab- schussbereichen (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a – d GPV). 10.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GPV dürfen die Aussenanlagen an maximal 400 Schiesshalbtagen in Betrieb sein; rekurrentischerseits wird eine Be- schränkung auf 135 Schiesshalbtage gefordert. Mit einer solchen massiven zeitlichen Einschränkung wären ein ausbildungsgerechter Betrieb der Jagdschiessanlage sowie das schiesssportliche Training kaum mehr mög- lich. Die vorangehenden Erwägungen haben ausserdem gezeigt, dass die Anlage auf der Basis von 400 Schiesshalbtagen ohne weiteres lärmschutz- konform ist. Auch insofern ist keine Reduktion der Schiesshalbtage erfor- derlich. 10.2. In Anbetracht dessen, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte (bei einer berechnungsmässig verwendeten Zahl von 563'000 Schrotschüssen und 263'000 Kugelschüssen pro Jahr) vollumfänglich eingehalten werden und zudem das Vorsorgeprinzip hinreichend beachtet wird, ist die von der Re- kurrentin geforderte Schusszahlbeschränkung (207'000) nicht gerechtfer- tigt. Mit der erwähnten Reduktion könnte ohnehin keine vollwertige Jagdaus- und Weiterbildung mehr betrieben werden (act. 9, S. 19, und act. 10.15, S. 16). 11. Für die lärmrelevanten Aussenanlagen legt der Gestaltungsplan in Art. 20 Abs. 3 und 4 GPV folgende Betriebszeiten fest: "Die Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) am Mor- gen nicht vor 08.00 Uhr und am Abend von Montag bis Freitag bis maximal um 18.00 Uhr bzw. einmal in der Woche bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen bis maximal 17.00 Uhr geöffnet sein. Über Mittag ist eine Ruhepause von mindestens einer Stunde einzuhalten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen oder ausserhalb der ordentlichen Be- triebszeiten ist die Benutzung der Aussenanlage nur an maximal 4 Sonder- anlässen pro Jahr zulässig, die von der Baudirektion bewilligt werden müs- sen." R4.2015.00083 Seite 29
Die Rekurrentin will die Aktivitäten auf den Aussenanlagen zeitlich weit mehr einschränken und verlangt insbesondere, die Betriebszeiten − vorbe- hältlich separat zu bewilligender Ausnahmen – werktags jeweils auf den Morgen (08.00 Uhr – 12.00 Uhr) und am Samstag auf den Nachmittag (14.00 Uhr – 18.00 Uhr) zu beschränken. Zudem will sie keine Sonderan- lässe ausserhalb der üblichen Betriebszeiten, auch nicht sonntags, zulas- sen. Die strittigen Betriebszeiten sind lärmschutzbedingt, weshalb es angezeigt ist, diesbezüglich die einschlägigen kommunalen Bestimmungen über die Ruhezeiten heranzuziehen (u.a. BRKE I Nrn. 218 und 219/2003 vom
5. September 2003 in BEZ 2003 Nr. 51). Gemäss Art. 22 der Polizeiverord- nung der Stadt Bülach vom 5. Juli 2010 sind lärmige Aktivitäten montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie generell an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. Samstags gilt das Verbot von 12.00 Uhr bis 13.00 und ab 18.00 Uhr. Im Lichte dieser kommunalen Regelung sind die in den Gestaltungsplan- vorschriften festgelegten Betriebszeiten grundsächlich nicht zu beanstan- den. Sie gewähren den Anwohnern und anderen Betroffenen eine ange- messene lärmfreie Zeit. Bezüglich der Mittagsruhe ist die strittige Regelung jedoch dahingehend zu präzisieren, dass – anpasst an die kommunalen Usanzen – regelmässig eine Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr einzu- halten ist und diese nicht von Fall zu Fall bestimmt wird. Bezüglich der in Art. 20 Abs. 4 GPV erwähnten vier bewilligungspflichtigen Sonderanlässen auf den lärmrelevanten Aussenanlagen ist festzuhalten, dass diese – sofern sie an Sonn- oder allgemeinen Feiertagen stattfinden – nicht vor 10.00 Uhr beginnen dürfen und spätestens bis 16.00 Uhr zu Ende sein müssen. Zudem haben sie die mittägliche Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr einzuhalten. Schliesslich sind nur jagdliche Sonderanlässe (kei- ne solchen der Sportschützen) erlaubt. Art. 20 Abs. 4 GPV ist insoweit an- zupassen. 12. Die Rekurrentin will auf der Jagdschiessanlage keine Aktivität der Sport- schützen zulassen. Es fehle im Wesentlichen am öffentlichen Interesse, an R4.2015.00083 Seite 30
diesem Ort ausserhalb der Bauzonen schiesssportliches Training durchfüh- ren zu können. Der Richtplaneintrag lässt diese Zusatznutzung, bei welcher das Training in den olympischen Schiessdisziplinen Skeet und Trap stark im Vordergrund steht, grundsätzlich zu, beschränkt allerdings die Aktivitäten der Sport- schützen. Ein zusätzliches öffentliches Interesse im rekurrentischen Sinne ist folglich keine Voraussetzung für die strittige schiesssportliche Nutzung. Bei den bisherigen dezentralen Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich war eine Mitbenutzung der Sportschützen im Übrigen generell erlaubt. Im Rahmen eines Minderheitsantrags ergänzte der Kantonsrat am 24. Juni 2013 den Richtplantext dahingehend, dass der Nutzungsanteil der Sport- schützen auf den Aussenanlagen auf maximal 25 % zu beschränken sei (act. 10.11, S. 7699 ff.). Der Antrag des Regierungsrates sah keine Ein- schränkung der sportschützlichen Aktivitäten auf den Aussenanlagen vor. Der strittige Gestaltungsplan hat diese Richtplanvorgabe wie folgt umge- setzt: "Der Anteil der rein sportlichen Schützen ist in den Aussenanlagen auf ma- ximal 25 % zu beschränken. Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr" (Art. 19 Abs. 3 GPV). "Die Einhaltung der Anteils der Sportschützen wird von der Baudirektion jährlich anhand der Registrierungen überprüft" (Art. 19 Abs. 4 GPV). "Erreicht der Anteil der Sportschützen bei der perio- dischen Prüfung 25 %, werden keine neuen Sportschützen mehr registriert bzw. erst dann wieder, wenn die Quote von 25 % wieder unterschritten wird" (Art. 19 Abs. 5 GPV). Allenfalls sind weitere notwendige Details im noch zu erstellenden Betriebs- reglement (Art. 18 GPV) oder mit dem konkreten Baugesuch festzulegen. Diese Festlegung auf Stufe Gestaltungsplan entspricht jedenfalls dem Richtplantext und ist nicht zu bemängeln. Generell macht es Sinn, die Kapazität der ohnehin in dieser Grösse vor- handenen Schiessanlagen mit einer solchen Zusatznutzung hinreichend auslasten zu können und den olympischen Schiesssport zu fördern. Dies immer unter der Voraussetzung, dass die Anlage auch mit dem sportlichen Schiessen vor allem bezüglich ihrer Immissionen gesetzeskonform betrie- ben werden kann. Die gelegentliche Benutzung durch ausserkantonale Jagdgäste ist eben- falls nicht zu beanstanden und auf allen solchen Anlagen in der Schweiz allgemein üblich. Der rekurrentischerseits verlangte Zusatz, die Registrie- R4.2015.00083 Seite 31
rung auf der Jagdschiessanlage habe sich auf Jäger mit Wohnsitz im Kan- tons Zürich zu beschränken, ist somit nicht angebracht. 13. Die Rekurrentin fordert zu Unrecht zusätzliche Auflagen im Zusammenhang mit der verwendeten und verschossenen Munition sowie den Wurfscheiben (Tontauben, Rollhasen). Die mit dem Gestaltungsplan festgesetzten lufthy- gienischen Massnahmen (Art. 12 GPV) sowie die Vorschriften über die Verwendung schadstoffarmer Munition, deren Einsammlung und Entsor- gung (Art. 13 GPV) sind vorbildlich und entsprechen den neuesten Stan- dards bei solchen Schiessanlagen. Damit kann eine Belastung u.a. des Grundwassers mit Schadstoffen vermieden werden. Das die Umwelt bei unsachgemässer Verwendung belastende Bleischrot, welches beim Schiessen auf den laufenden Blechhasen aus Sicherheits- gründen verwendet werden muss, ist vollumfänglich aufzufangen und nachher fachgerecht zu entsorgen (Art. 13 Abs. 2 GPV). Bei den übrigen Disziplinen auf den Aussenanlagen werden Stahlschrotpatronen verwen- det. Diese Munition wurde in letzter Zeit bezüglich ihrer Schadstoffauswir- kungen massiv verbessert, so dass sie kaum mehr negative Auswirkungen auf die Bodenqualität hat. Die Tontauben und Rollhasen bestehen teils aus anorganischen (70 %) teils aus organischen (30 %) Materialien. Früher be- stand der organische Anteil vor allem aus Teerpechverbindungen, welche einen hohen Gehalt der sehr problematischen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) aufwies. Die neueste Generation dieser Wurf- scheiben ist teerfrei; der PAK-Gehalt liegt unter der Nachweisgrenze (act. 10.6, S. 9). Aus diesen Gründen schreibt der Gestaltungsplan zu Recht die Verwendung von Stahlschrotpatronen und Wurfscheiben der neuesten Generation vor, welche aus Kontrollgründen zwingend vor Ort bezogen werden müssen (Art. 13 Abs. 1 GPV). Mit der Rekurrentin ist einig zu gehen, dass sämtliche Munition – also auch diejenige der Kugel- und Indooranlagen – regelmässig einzusammeln und umweltgerecht zu entsor- gen ist. Deshalb und aus den vorgenannten Gründen erübrigt jedoch sich ein Bezugszwang vor Ort für die übrigen Munitionsarten. Es wird Sache des noch zu erstellenden Betriebsreglements sein, den Um- gang mit der Munition und den Wurfscheiben) weiter im Detail zu regeln. R4.2015.00083 Seite 32
Bei diesem Reglement, welches vor der Anlageinbetriebnahme zu erstellen ist, wird die Stadt Bülach einzubeziehen sein (Art. 18 GPV). Keine Rechtsgrundlage findet allerdings die rekurrentische Forderung nach einem Einbezug der Stadt Bülach bezüglich der Schadstoffermittlung bei den Indoor-Schiessanlagen (Art. 12 Abs. 1 GPV) sowie der Einbezug bzw. Anhörung der Anstösser bei der Ausarbeitung des Betriebsreglements. 14. Mit dem Gestaltungsplan sollen zahlreiche ökologische Massnahmen um- gesetzt werden. Der im Gestaltungsplanperimeter liegende Teil des Biotops am Simeligraben, der eine Fläche von rund 0,4 ha umfasst, darf vom Be- trieb der Jagdschiessanlage nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind zahl- reiche naturnahe Flächen im Umfang von 2,02 ha zu erstellen und entspre- chend zu pflegen. Bezogen auf die Gesamtfläche der Anlage beträgt der Anteil der naturnahen Fläche damit rund 28 %. Vor Baueingabe ist ein diesbezüglicher Detailplan in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstel- le Naturschutz auszuarbeiten (Art. 16 GPV). Angesichts dieses umfassen- den Konzepts sind entgegen rekurrentischer Auffassung keine weiteren ökologischen Auflagen geboten. Schliesslich wird der durch das Gebiet Widstud führende nationale Wildkor- ridor, der dort immerhin rund 1 km breit ist, durch den Bau und den Betrieb der Anlage nicht tangiert (act. 9, S. 16, und 10.15, S. 21). 15. Die Rekurrentin verlangt eine Verkleinerung des Gestaltungsplanperime- ters, so dass dieser überall einen Waldabstand von 30 m einhalten kann. Die Rekursgegnerin hat dazu in ihrer Vernehmlassung detailliert und zutref- fend festgehalten, ein solcher Abstand ab der Perimetergrenze sei nicht er- forderlich, weil die Erhaltung, Pflege und Nutzung des benachbarten Wal- des mit dem festgelegten Perimeter in keiner Weise beeinträchtigt werde (act. 9, S. 17). R4.2015.00083 Seite 33
16. Auch im Übrigen erweisen sich die rekurrentischerseits verlangten textli- chen Anpassungen entweder als unnötig oder sogar als nicht sachgerecht bzw. rechtswidrig. 17. Zusammenfassend ist der Rekurs wie folgt teilweise gutzuheissen: Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwen- dige Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentli- ches Restaurant ist zu verzichten. Die als Schulungsraum notwendige Flä- che ist neu zu definieren. Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m2 zu verkleinern. Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergänzen. Ebenso sind im Rahmen dieser Rückweisung die Gestal- tungsplanvorschriften, sofern notwendig, generell anzupassen. Insoweit ist die Streitsache an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 18. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss zu 2/3 der Rekurrentin und zu 1/3 der Baudirektion Kanton Zürich aufzuerlegen. Der mitbeteiligte Ge- meinderat Bülach, der im Rahmen des Schriftenwechsels keine eigenen Anträge stellt, wird nicht kostenpflichtig. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor (strittig ist nicht das konkrete Bauvorhaben, sondern erst die raumplanerische Grundlage für dieses), beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden ver- fügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermes- sensspielraum. R4.2015.00083 Seite 34
Gestützt auf diese Kriterien, insbesondere waren hier bei einem komplexen Sachverhalt zahlreiche und teils schwierige Rechtsfragen zu beurteilen, ist die Spruchgebühr auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, bestätigt mit VB.2012.00774 vom
22. August 2013; dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). 19. Der mehrheitlich unterliegenden Rekurrentin ist keine Umtriebsentschädi- gung im Sinne von § 17 VRG zuzusprechen. Die Rekursgegnerin hat keine solche beantragt. Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss ist der kantonale Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Wid- stud, Bülach" vom 18. Mai 2015 wie folgt zu überarbeiten: Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwen- dige Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentli- ches Restaurant ist zu verzichten. Die als Schulungsraum notwendige Fläche ist neu zu definieren. Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m2 zu verkleinern. Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergän- zen. Die Gestaltungsplanvorschriften sind im Rahmen dieser Rückweisung, so- fern notwendig, generell anzupassen. In diesem Umfang wird die Streitsache an die Rekursgegnerin zurückge- wiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. [….] R4.2015.00083 Seite 35